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Feuerwehrsatzung der Gemeinde Uplengen

Aufgrund des § 10 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) vom 17.12.2010 (Nds. GVBl. S. 576), in der zurzeit geltenden Fassung und der §§ 1 und 2 des Niedersächsischen Brandschutzgesetzes (NBrandSchG) vom 18.07.2012 (Nds. GVBl. S. 269), in der zurzeit geltenden Fassung hat der Rat der Gemeinde Uplengen folgende Satzung für die Freiwillige Feuerwehr der Gemeinde Uplengen beschlossen:

§ 1 Organisation und Aufgaben

(1) 1Die Freiwillige Feuerwehr ist eine Einrichtung der Gemeinde Uplengen. 2Sie besteht aus den zur Sicherstellung des Brandschutzes und der Hilfeleistung unterhaltenen Ortsfeuerwehren in

Uplengen-Mitte
(Remels, Selverde),

Uplengen-Nord (Lengenerland)
(Meinersfehn, Spols-Poghausen, Stapel, Oltmannsfehn)

Uplengen-Ost
(Bühren, Groß- und Kleinsander),

Uplengen-Süd
(Hollen, Nordgeorgsfehn, Südgeorgsfehn),

Groß- und Kleinoldendorf,

Jübberde,

Neudorf,

Neufirrel.

§ 2 Leitung der Freiwilligen Feuerwehr

(1) 1Die Freiwillige Feuerwehr der Gemeinde Uplengen wird von der Gemeindebrandmeisterin oder dem Gemeindebrandmeister geleitet (§ 20 Abs. 1 Satz 1 NBrandSchG). 2Im Verhinderungsfalle erfolgt die Vertretung in allen Dienstangelegenheiten durch die stellvertretende Gemeindebrandmeisterin oder den stellvertretenden Gemeindebrandmeister. 3Sie sind im Dienst Vorgesetzte der Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr. Es können bis zu zwei stellvertretende Gemeindebrandmeisterinnen oder stellvertretende Gemeindebrandmeister berufen werden. 

(2) Bei der Erfüllung der Aufgaben ist die von der Gemeinde Uplengen erlassene „Dienstanweisung für Gemeinde- und Ortsbrandmeister der Freiwilligen Feuerwehr“ zu beachten.

§ 3 Leitung der Ortsfeuerwehr

(1) 1Die Ortsfeuerwehr wird von der Ortsbrandmeisterin oder dem Ortsbrandmeister geleitet (§ 20 Abs. 1 Satz 2 NBrandSchG). 2Im Verhinderungsfalle erfolgt die Vertretung in allen Dienstangelegenheiten durch die stellvertretende Ortsbrandmeisterin oder den stellvertretenden Ortsbrandmeister. 3Sie sind im Dienst Vorgesetzte der Mitglieder der Ortsfeuerwehr.

(2) Bei der Erfüllung der Aufgaben ist die von der Gemeinde Uplengen erlassene „Dienstanweisung für Gemeinde- und Ortsbrandmeister der Freiwilligen Feuerwehr“ zu beachten.

§ 4 Führungskräfte taktischer Feuerwehreinheiten

(1) Die Ortsbrandmeisterin oder der Ortsbrandmeister bestellt aus den Angehörigen der Einsatzabteilung der Ortsfeuerwehr nach deren Anhörung durch Wahl die entsprechend der Wehrgliederung erforderlichen Führerinnen und Führer und stellvertretenden Führerinnen und stellvertretenden Führer der taktischen Feuerwehreinheiten Zug, Gruppe, Staffel und Trupp für die Dauer von drei Jahren.

(2) Die Führungskräfte der taktischen Einheiten sind im Dienst Vorgesetzte der Angehörigen ihrer jeweiligen taktischen Einheit.

(3) 1Ortsbrandmeisterin oder Ortsbrandmeister können die Führungskräfte nach Maßgabe des § 8 Abs. 7 der Verordnung über den Eintritt in den Dienst, die Gliederung nach Dienstgraden und die Übertragung von Funktionen bei den Freiwilligen Feuerwehren im Land Niedersachsen (FwVO) abberufen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. 2Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn die Führungskräfte

  1. die Dienstpflicht grob verletzt oder das Ansehen der Feuerwehr geschädigt haben,
  2. die Gemeinschaft innerhalb der Feuerwehr durch ihr Verhalten erheblich gestört haben oder
  3. die Tätigkeit nicht mehr ordnungsgemäß ausüben können.

3Vor der Entscheidung über die Abberufung sind die Angehörigen der jeweiligen taktischen Einheit der Ortsfeuerwehr und die betroffene Führungskraft anzuhören. 4Den abberufenen Führungskräften wird der bisherige Dienstgrad belassen. 5Die Gemeindebrandmeisterin oder der Gemeindebrandmeister sind über die beabsichtigten Maßnahmen rechtzeitig schriftlich zu unterrichten.

§ 5 Gemeindekommando

(1) 1Das Gemeindekommando unterstützt die Gemeindebrandmeisterin oder den Gemeindebrandmeister. 2Dabei obliegen dem Gemeindekommando insbesondere folgende Aufgaben:

a)  Vorbereitung der erforderlichen Maßnahmen zum Einsatz der Freiwilligen Feuerwehr innerhalb der Gemeinde Uplengen und zur Leistung von Nachbarschaftshilfe,

b)  Mitwirkung bei Feststellung des Bedarfs an Anlagen, Mitteln einschl. Sonderlöschmitteln und Geräten und technischen Einrichtungen für die Brandbekämpfung und die Durchführung von Hilfeleistungen,

c)  Mitwirkung bei der Erstellung des Haushaltsvoranschlages der Gemeinde Uplengen für den Bereich Freiwillige Feuerwehr,

d)  Mitwirkung bei der Aufstellung von örtlichen Alarm – und Einsatzplänen und Plänen für die Löschwasserversorgung sowie deren laufende Ergänzung,

e)  Mitwirkung bei der Ermittlung des Löschwasserbedarfs

f)   Überwachung der laufenden Schulung der Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr sowie Beratung bei deren Entsendung zu Lehrgängen,

g)  Mitwirkung bei der Planung und Durchführung von Übungen,

h)  Überwachung der Durchsetzung der Unfallverhütungsvorschriften und sonstiger Sicherheitsbestimmungen,

i)    Mitwirkung bei der Aufstellung einer Feuerwehrbedarfsplanung,

j)    Mitwirkung bei der Erledigung von Aufgaben nach § 2 Abs. 4 Nr. 3 NBrandSchG.

(2) Das Gemeindekommando besteht aus

a)  der Gemeindebrandmeisterin oder dem Gemeindebrandmeister als Leiterin oder Leiter,

b)  der stellvertretenden Gemeindebrandmeisterin oder dem stellvertretenden Gemeindebrandmeister, den Ortsbrandmeisterinnen und den Ortsbrandmeistern, als Beisitzerinnen oder Beisitzer kraft Amtes,

c)  der Gemeindejugendfeuerwehrwartin oder dem Gemeindejugendfeuerwehrwart, der Schriftwartin oder dem Schriftwart und der Gemeindesicherheitsbeauftragten oder dem Gemeindesicherheitsbeauftragten als Beisitzerin oder Beisitzer.

(3) 1Die Beisitzerinnen und Beisitzer nach Satz 1 Buchstabe c werden auf Vorschlag der in Satz 1 Buchstabe a und b genannten Gemeindekommandomitglieder von der Gemeindebrandmeisterin oder dem Gemeindebrandmeister aus den Angehörigen der Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr für die Dauer von  drei Jahren bestellt. 2Die Trägerinnen und Träger anderer Funktionen können als weitere stimmberechtigte Beisitzerinnen und Beisitzer für die Dauer von drei Jahren bzw. für die Dauer ihrer Amtszeit in das Gemeindekommando aufgenommen werden. 3Für das Bestellungsverfahren gilt Satz 1.

(4) 1Die Gemeindebrandmeisterin oder der Gemeindebrandmeister kann weitere Mitglieder der Feuerwehr oder sachkundige Personen zu Sitzungen des Gemeindekommandos zuziehen. 2Diese haben kein Stimmrecht.

(5) Die Gemeindebrandmeisterin oder der Gemeindebrandmeister kann die Beisitzer nach Absatz 2 Satz 1 Buchst. c und die Trägerinnen und Träger anderer Funktionen nach Absatz 3, bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach Anhörung des Gemeindekommandos vorzeitig abberufen.

(6) 1Das Gemeindekommando wird von der Gemeindebrandmeisterin oder dem Gemeindebrandmeister bei Bedarf, mindestens jedoch zweimal im Jahr, mit einwöchiger Ladungsfrist unter Angabe der Tagesordnung einberufen. 2Die Ladungsfrist kann in dringenden Fällen angemessen verkürzt werden. 3Das Gemeindekommando ist einzuberufen, wenn die Gemeinde oder mehr als die Hälfte der Gemeindekommandomitglieder dies unter Angabe des Grundes verlangen.

(7) Das Gemeindekommando ist beschlussfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Ladung mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.

(8) 1Beschlüsse des Gemeindekommandos werden mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. 2Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. 3Es wird offen abgestimmt. Abweichend davon wird, wenn ein Mitglied des Gemeindekommandos es verlangt, schriftlich abgestimmt.

(9) 1Über jede Sitzung des Gemeindekommandos ist eine Niederschrift zu fertigen, die von der Gemeindebrandmeisterin oder dem Gemeindebrandmeister und einem weiteren Mitglied des Gemeindekommandos (Schriftwartin oder Schriftwart) zu unterzeichnen ist. 2Eine Ausfertigung der Niederschrift ist der Gemeinde Uplengen zuzuleiten.

§ 6 Ortskommando

(1) 1Das Ortskommando unterstützt die Ortsbrandmeisterin oder den Ortsbrandmeister. ²Dem Ortskommando obliegen auf der Ortsebene die in § 5 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe a, b, d, e, f, g, h und i aufgeführten Aufgaben.

(2) Das Ortskommando entscheidet über die Aufnahme von Mitgliedern in die Feuerwehr, über die Auf- bzw. Übernahme eines Mitgliedes in eine andere Abteilung der Ortsfeuerwehr sowie über den Ausschluss eines Mitgliedes (§ 17).

(3) 1Das Ortskommando besteht aus

a)  der Ortsbrandmeisterin oder dem Ortsbrandmeister als Leiterin oder Leiter,

b)  der stellvertretenden Ortsbrandmeisterin oder dem stellvertretenden Ortsbrandmeister,

c)  den Führerinnen und Führern taktischer Feuerwehreinheiten (§ 4) als Beisitzerinnen oder Beisitzer kraft Amtes,

d)  der Jugendfeuerwehrwartin oder dem Jugendfeuerwehrwart, der Schriftwartin oder dem Schriftwart, der Gerätewartin oder dem Gerätewart und der oder dem Sicherheitsbeauftragten

als bestellte Beisitzerin oder Beisitzer.

2Die Beisitzerinnen und Beisitzer nach Satz 1 Buchstabe c und d werden von der Ortsbrandmeisterin oder dem Ortsbrandmeister aus den Angehörigen der Einsatzabteilung der Ortsfeuerwehr auf Vorschlag der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren bestellt. 3Trägerinnen und Träger anderer Funktionen können als weitere stimmberechtigte Beisitzerinnen und Beisitzer für die Dauer von drei Jahren bzw. für die Dauer ihrer Amtszeit in das Ortskommando aufgenommen werden. 3§ 5 Abs. 3 Satz 1 gilt entsprechend.

4Die Ortsbrandmeisterin oder der Ortsbrandmeister kann die Beisitzer nach Absatz 3, Satz 1, Buchst. c und d und Trägerinnen und Träger anderer Funktionen, bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach Anhörung der Mitgliederversammlung vorzeitig abberufen.

(4) 1Das Ortskommando wird von der Ortsbrandmeisterin oder dem Ortsbrandmeister bei Bedarf, mindestens jedoch zweimal im Jahr mit einwöchiger Ladungsfrist unter Angabe der Tagesordnung einberufen. 2Die Ladungsfrist kann in dringenden Fällen angemessen verkürzt werden. 3Das Ortskommando ist einzuberufen, wenn die Gemeindebrandmeisterin oder der Gemeindebrandmeister oder mehr als die Hälfte der Ortskommandomitglieder dies unter Angabe des Grundes verlangen. 4Die Gemeindebrandmeisterin oder der Gemeindebrandmeister können an allen Sitzungen des Ortskommandos mit beratender Stimme teilnehmen. 5Für Beschlüsse des Ortskommandos gelten § 5 Abs. 6 und 7 entsprechend.

(5) 1Über jede Sitzung des Ortskommandos ist eine Niederschrift zu fertigen, die von der Ortsbrandmeisterin oder dem Ortsbrandmeister und einem weiteren Mitglied des Ortskommandos (Schriftwartin oder Schriftwart) zu unterzeichnen ist. 2Eine Ausfertigung der Niederschrift ist der Gemeinde Uplengen und der Gemeindebrandmeisterin oder dem Gemeindebrandmeister zuzuleiten.

§ 7 Mitgliederversammlung

(1) 1Die Mitgliederversammlung beschließt über die Angelegenheiten der Ortsfeuerwehr, für die nicht die Gemeindebrandmeisterin oder der Gemeindebrandmeister, die Ortsbrandmeisterin oder der Ortsbrandmeister, das Gemeindekommando oder das Ortskommando im Rahmen dieser Satzung oder anderer Vorschriften zuständig sind. 2Insbesondere obliegen ihr

a)  die Entgegennahme des Jahresberichtes (Tätigkeitsberichts),

b)  die Entgegennahme des Berichtes über die Dienstbeteiligung,

c)  die Entscheidung über die Berufung von Ehrenmitgliedern.

(2) 1Die Mitgliederversammlung wird von der Ortsbrandmeisterin oder dem Ortsbrandmeister bei Bedarf, mindestens jedoch einmal im Jahr, einberufen. 2Sie ist einzuberufen, wenn die Gemeinde Uplengen oder ein Drittel der aktiven Mitglieder der Ortsfeuerwehr dies unter Angabe des Grundes verlangen. 3Ort und Zeit der Mitgliederversammlung sind mindestens zwei Wochen vorher ortsüblich unter Mitteilung der Tagesordnung bekannt zu geben. 4An der Mitgliederversammlung soll jeder Angehörige der Einsatzabteilung der Ortsfeuerwehr teilnehmen. 5Angehörige anderer Abteilungen können teilnehmen.

(3) 1Die Mitgliederversammlung wird von der Ortsbrandmeisterin oder dem Ortsbrandmeister geleitet; sie ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder (Abs. 4) anwesend ist. 2Bei Beschlussunfähigkeit ist innerhalb von vier Wochen unter Einhaltung der Ladungsfrist eine neue Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen, die unabhängig von der Zahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig ist. 3Auf die Beschlussfähigkeit der erneuten Mitgliederversammlung ist in der Einladung hinzuweisen.

(4) 1Jeder Angehörige der Einsatzabteilung hat eine Stimme, die nicht übertragen werden kann (stimmberechtigtes Mitglied). 2Angehörige anderer Abteilungen haben beratende Stimme.

(5) 1Beschlüsse werden mit der Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst; Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. 2Es wird offen abgestimmt. 3Abweichend davon wird, wenn ein stimmberechtigtes Mitglied es verlangt, eine schriftliche Abstimmung durchgeführt.

(6) 1Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von der Ortsbrandmeisterin oder dem Ortsbrandmeister und dem Schriftwart zu unterzeichnen ist. 2Eine Ausfertigung der Niederschrift ist der Gemeindebrandmeisterin oder dem Gemeindebrandmeister sowie der Gemeinde Uplengen zuzuleiten.

§ 8 Verfahren bei Vorschlägen

(1) 1Über Vorschläge zur Besetzung von Funktionen, deren Besetzung durch die Mitgliederversammlung erfolgt, wird schriftlich abgestimmt. 2Ist nur ein Vorschlag gemacht, wird, wenn niemand widerspricht, durch Zuruf abgestimmt. 3Vorgeschlagen ist, wer die Mehrheit der Stimmen erhält.

(2) 1Wird eine Mehrheit nicht erreicht, so findet eine zweite Abstimmung statt, durch die das Mitglied vorgeschlagen ist, für das die meisten Stimmen abgegeben worden sind. 2Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los, das von der jeweiligen Leiterin oder dem jeweiligen Leiter des Verfahrens zu ziehen ist.

(3) 1Über den der Gemeinde Uplengen nach § 20 Abs. 4 NBrandSchG abzugebenden Vorschlag der in das Ehrenbeamtenverhältnis zu berufenden Führungskräfte (Gemeindebrandmeisterin oder Gemeindebrandmeister, Ortsbrandmeisterin oder Ortsbrandmeister sowie deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter) wird schriftlich abgestimmt. 2Wird bei mehr als zwei Bewerberinnen oder Bewerbern im ersten Abstimmungsgang nicht die für den Vorschlag nach § 20 Abs. 5 NBrandSchG erforderliche Mehrheit erreicht, so ist eine Stichabstimmung zwischen den beiden Bewerberinnen oder Bewerbern, auf die die meisten Stimmen entfallen sind, durchzuführen. 3Wird die erforderliche Mehrheit wiederum nicht erreicht, können am gleichen Tage erneute Abstimmungen durchgeführt werden.

§ 9 Angehörige der Einsatzabteilung

(1) 1Für den Einsatzdienst gesundheitlich geeignete Einwohnerinnen und Einwohner der Gemeinde Uplengen, die das 16. Lebensjahr, aber noch nicht das 63. Lebensjahr vollendet haben, können Angehörige der Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr werden. 2Bei Minderjährigen ist die schriftliche Einwilligung der Erziehungsberechtigten erforderlich. 3Angehöriger der Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr kann auch werden, wer der Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr einer anderen Gemeinde angehört und regelmäßig für Einsätze zur Verfügung steht (Doppelmitglied § 12 Abs. 2 NBrandSchG).

(2) 1Aufnahmegesuche sind schriftlich an die für den Wohnsitz zuständige Ortsfeuerwehr zu richten. Anträge von Doppelmitgliedern sind an die Ortsfeuerwehr zu richten, in deren Bereich die regelmäßige Teilnahme an Einsätzen erfolgen soll. 2Die Gemeinde Uplengen kann ein Führungszeugnis und ein ärztliches Zeugnis über den Gesundheitszustand der Bewerberinnen und Bewerber anfordern. 3Sie trägt die Kosten.

(3) 1Über die Aufnahme in die Einsatzabteilung entscheidet das Ortskommando (§ 6 Abs. 1). 2Die Ortsbrandmeisterin oder der Ortsbrandmeister hat die Gemeinde Uplengen über die Gemeindebrandmeisterin oder den Gemeindebrandmeister vor der Bekanntgabe der Entscheidung über den Aufnahmeantrag zu unterrichten, soweit die Gemeinde Uplengen darauf nicht generell verzichtet hat.

(4) 1Nach erfolgreicher Ausbildung und einwandfreiem Verhalten im Dienst beschließt das Ortskommando über die Bewährung in der Probezeit (§ 7 Abs. 2 FwVO). 2Bei der endgültigen Aufnahme ist folgende schriftliche Erklärung abzugeben:

„Ich verspreche, die freiwillig übernommenen Pflichten als Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr pünktlich und gewissenhaft zu erfüllen und gute Kameradschaft zu halten.“

(5) 1Die Zugehörigkeit zu einer Ortsfeuerwehr richtet sich bei Angehörigen der Einsatzabteilung nach ihrem Wohnsitz. 2In Einzelfällen kann das Ortskommando mit Zustimmung des Gemeindebrandmeisters eine hiervon abweichende Regelung treffen.

(6) 1Die Ortsbrandmeisterin oder der Ortsbrandmeister kann Angehörige der Altersabteilung, die das 67. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die die Voraussetzungen des § 12 Abs. 6 NBrandSchG erfüllen, an Übungsdiensten der Ortswehr teilnehmen lassen. 2Diese Wehrmitglieder können im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen auch zu Einsätzen herangezogen werden, wenn sie am Übungsbetrieb regelmäßig teilnehmen. 3Bei Alarmierung über Funkmeldeempfänger sind diese Einsatzkräfte gesondert zu alarmieren. 4Bei Alarmierung über Sirene gelten diese Einsatzkräfte als herangezogen.

§ 10 Angehörige der Altersabteilung

(1) Angehörige der Einsatzabteilung sind in die Altersabteilung zu übernehmen, wenn sie das 67. Lebensjahr vollendet haben.

(2) Angehörige der Einsatzabteilung können auf ihren Antrag oder auf Beschluss des Ortskommandos in die Altersabteilung übernommen werden, wenn sie den Dienst in der Einsatzabteilung auf Dauer nicht mehr ausüben können. Zusätzlich ist ein Wechsel in die Altersabteilung ab dem Tag der Vollendung des 55. Lebensjahres ohne Angabe von Gründen möglich.

(3) Angehörige der Altersabteilung dürfen bei dienstlichen Veranstaltungen Dienstkleidung tragen.

(4) Angehörige der Altersabteilung können mit ihrem Einverständnis zu Diensten außerhalb des Übungs- und Einsatzdienstes herangezogen werden.

§ 11 Mitglieder der Kinder- und Jugendfeuerwehren

(1) Kinder- und Jugendfeuerwehren können in jeder Ortsfeuerwehr eingerichtet werden.

(2) Kinder aus der Gemeinde können nach Vollendung des 6., aber noch nicht des 12. Lebensjahres Mitglied in der Kinderfeuerwehr werden, wenn die schriftliche Einwilligung der Erziehungsberechtigten vorliegt.

(3) Jugendliche aus der Gemeinde können nach Vollendung des 10. Lebensjahres, aber noch nicht des 18. Lebensjahres Mitglied in der Jugendfeuerwehr werden, wenn die schriftliche Einwilligung der Erziehungsberechtigten vorliegt.

(4) Über die Aufnahme in die Kinder- oder Jugendfeuerwehr entscheidet das Ortskommando auf Vorschlag der Kinder- oder Jugendfeuerwehr.

(5) Die Leitung der Kinderfeuerwehr (Kinderabteilung) erfolgt durch ein geeignetes Feuerwehrmitglied, das nicht gleichzeitig Jugendfeuerwehrwartin oder Jugendfeuerwehrwart sein darf.

(6) Die Organisation der Kinderfeuerwehr richtet sich nach den jeweiligen Rechtsvorschriften des Landes und den Grundsätzen über die Organisation der Kinderfeuerwehr in den Ortsfeuerwehren der Freiwilligen Feuerwehren der Gemeinde Uplengen. Die Organisation der Jugendfeuerwehr richtet sich nach der Jugendordnung der Jugendfeuerwehr der Gemeinde Uplengen. 

§ 12 Angehörige der Musikabteilung

(1) Musikabteilungen können eingerichtet werden.

(2) 1Die Zugehörigkeit zur Musikabteilung ist an besondere Voraussetzungen nicht gebunden. 2Die Angehörigen der Musikabteilung müssen ihren Wohnsitz nicht in der Gemeinde haben. 3Sie müssen keinen Einsatzdienst leisten.

(3) Über die Aufnahme entscheidet das Ortskommando.

§ 13 Angehörige der Ehrenabteilung

Feuerwehrmitglieder und sonstige Einwohnerinnen und Einwohner der Gemeinde Uplengen, die sich besondere Verdienste um den kommunalen Brandschutz und die Hilfeleistung erworben haben, können auf Vorschlag des Ortskommandos nach Anhörung der Gemeinde Uplengen und der Gemeindebrandmeisterin oder des Gemeindebrandmeisters durch die Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern der Freiwilligen Feuerwehr ernannt werden.

§ 14 Fördernde Mitglieder

Die Feuerwehr kann fördernde Mitglieder aufnehmen; über die Aufnahme entscheidet das Ortskommando.

§ 15 Rechte und Pflichten

(1) 1Die Angehörigen der Einsatzabteilung sind verpflichtet, die ihnen übertragenen Aufgaben gewissenhaft auszuführen. 2Sie haben die von ihren Vorgesetzten im Rahmen der Aufgaben der Feuerwehr gegebenen Anordnungen zu befolgen. 3Angehörige der Einsatzabteilung, die aus persönlichen Gründen vorübergehend an der Teilnahme am Einsatz- und Ausbildungsdienst verhindert sind, können auf Antrag durch die Ortsbrandmeisterin oder den Ortsbrandmeister befristet beurlaubt werden. 4Während der Dauer der Beurlaubung ruhen die Rechte und Pflichten als Angehöriger der Einsatzabteilung.

(2) 1Die Mitglieder in der Kinder- und Jugendabteilung sollen an dem für sie vorgesehenen Übungsdienst und sonstigen Veranstaltungen teilnehmen. 2Sie haben die im Rahmen der Aufgaben der Kinder- und Jugendfeuerwehr gegebenen Anordnungen zu befolgen.

(3) 1Jedes Mitglied hat die ihm überlassenen Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenstände sowie die Geräte pfleglich und schonend zu behandeln. 2Bei vorsätzlicher und grob fahrlässiger Beschädigung von Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenständen sowie von Geräten kann die Gemeinde den Ersatz des entstandenen Schadens verlangen. 3Dienstkleidung darf außerhalb des Dienstes nicht getragen werden.

(4) 1Mitglieder, die Feuerwehrdienst verrichten, sind nach den gesetzlichen Bestimmungen unfallversichert. 2Jedes Mitglied ist verpflichtet, die „Unfallverhütungsvorschriften für Feuerwehren“ zu beachten. 3Tritt ein Unfall im Feuerwehrdienst ein, so ist dies unverzüglich über die Ortsfeuerwehr der Gemeinde zu melden. 4Dies gilt auch für Erkrankungen, die erkennbar auf den Feuerwehrdienst zurückzuführen sind.

(5) Stellt ein Mitglied fest, dass ihm während des Feuerwehrdienstes ein Schaden an seinem privaten Eigentum entstanden ist, so gilt Absatz 4 Satz 3 entsprechend.

§ 16 Verleihung von Dienstgraden

(1) Dienstgrade dürfen an Angehörige der Einsatzabteilung nur unter Beachtung der §§ 8 ff FwVO verliehen werden.

(2) 1Die Verleihung eines Dienstgrades innerhalb der Ortsfeuerwehr bis zum Dienstgrad
„Erste Hauptfeuerwehrfrau oder Erster Hauptfeuerwehrmann“ vollzieht die Ortsbrandmeisterin oder der Ortsbrandmeister auf Beschluss des Ortskommandos. 2Die Verleihung bedarf der Zustimmung der Gemeindebrandmeisterin oder des Gemeindebrandmeisters. 3Verleihungen ab Dienstgrad „Löschmeisterin oder Löschmeister“ vollzieht die Gemeindebrandmeisterin oder der Gemeindebrandmeister auf Beschluss des Ortskommandos. 4Die Verleihung eines Dienstgrades an Funktionsträgerinnen und Funktionsträger der Gemeindefeuerwehr vollzieht die Gemeindebrandmeisterin oder der Gemeindebrandmeister auf Beschluss des Gemeindekommandos.

§ 17 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch:

a)  Austrittserklärung

b)  Richterspruch, wenn dadurch die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren wurde

c)  Auflösung der Freiwilligen Feuerwehr

d)  Aufgabe des Wohnsitzes oder des ständigen Aufenthaltes in der Gemeinde
bei Angehörigen der Einsatzabteilung

e)  Wegfall der regelmäßigen Verfügbarkeit bei Doppelmitgliedern

f)   Ausschluss.

(2) Die Mitgliedschaft in der Freiwilligen Feuerwehr endet für die Mitglieder der Kinderfeuerwehr darüber hinaus

a)  mit der Auflösung der Kinderfeuerwehr

b)  mit der nach Vollendung des zehnten Lebensjahres möglichen Übernahme als Mitglied der Jugendfeuerwehr, spätestens jedoch mit Vollendung des 12. Lebensjahres.

(3) Die Mitgliedschaft in der Freiwilligen Feuerwehr endet für die Mitglieder der Jugendfeuerwehr über Absatz 1 hinaus

a)  mit der Auflösung der Jugendfeuerwehr

b)  mit der nach Vollendung des 16. Lebensjahres möglichen Übernahme als Angehöriger der Einsatzabteilung, spätestens jedoch mit Vollendung des 18. Lebensjahres.

(4) Der Austritt aus der Freiwilligen Feuerwehr kann mit einer Frist von einem Monat zum Vierteljahresende erfolgen; der Austritt ist gegenüber der Ortsfeuerwehr spätestens einen Monat vor dem Vierteljahresende schriftlich zu erklären.

(5) 1Angehörige der Einsatzabteilung sind aus der Einsatzabteilung zu entlassen, wenn sie sich in der Probezeit nicht bewähren oder gesundheitlich nicht mehr geeignet sind. 2Sie können in eine andere Abteilung der Freiwilligen Feuerwehr übernommen werden, wenn sie die Voraussetzungen für eine Zugehörigkeit zu dieser Abteilung erfüllen.

(6) 1Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr können aus der Freiwilligen Feuerwehr ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. 2Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn ein Mitglied:

  1. wiederholt seine Pflicht zur Teilnahme am Einsatz- und Ausbildungsdienst verletzt
  2. wiederholt fachliche Weisungen der Vorgesetzten nicht befolgt
  3. die Gemeinschaft innerhalb der Feuerwehr durch sein Verhalten erheblich stört
  4. das Ansehen der Feuerwehr geschädigt hat
  5. rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr verurteilt worden ist
  6. innerhalb oder außerhalb der Freiwilligen Feuerwehr durch Äußerungen oder tatsächliche Handlungen zu erkennen gibt, dass er die freiheitlich demokratische Grundordnung nicht anerkennt.

(7) 1Über die Einleitung eines Verfahrens zum Ausschluss aus der Freiwilligen Feuerwehr beschließt das Ortskommando. 2Das Verwaltungsverfahren wird durch die Gemeinde Uplengen geführt. 3Vor der Entscheidung über den Ausschluss aus der Freiwilligen Feuerwehr ist dem Gemeindekommando und der oder dem Betroffenen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. 4Die Ausschlussverfügung wird von der Gemeinde Uplengen erlassen.

(8) Angehörige der Einsatzabteilung und Mitglieder der Kinder- oder Jugendfeuerwehr können, wenn gegen sie ein Ausschlussverfahren eingeleitet wurde, von der Ortsbrandmeisterin oder dem Ortsbrandmeister bis zur Entscheidung über den Ausschluss suspendiert werden.

(9) Die Beendigung der Mitgliedschaft eines Angehörigen der Einsatzabteilung hat die Ortsfeuerwehr über die Gemeindebrandmeisterin oder den Gemeindebrandmeister der Gemeinde Uplengen schriftlich anzuzeigen.

(10) 1Im Falle des Ausscheidens eines Mitgliedes der Freiwilligen Feuerwehr sind innerhalb einer Woche Dienstkleidung, Dienstausweis, Ausrüstungsgegenstände und alle sonstigen zu Dienstzwecken zur Verfügung gestellten Gegenstände bei der Ortsfeuerwehr abzugeben. 2Die Ortsfeuerwehr bestätigt dem ausscheidenden Mitglied den Empfang der zurückgegebenen Gegenstände und händigt ihm eine Bescheinigung über die Dauer der Mitgliedschaft und den Dienstgrad aus.

(11) Werden zu Dienstzwecken zur Verfügung gestellte Gegenstände nach Absatz 10 Satz 1 von dem ausgeschiedenen Mitglied trotz schriftlicher Aufforderung nicht zurückgegeben, kann die Gemeinde Uplengen den Ersatz des entstandenen Schadens bis zur Höhe der Wiederbeschaffungskosten verlangen.

§ 18 Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft.

(2) Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Satzung für die Freiwillige Feuerwehr in der Gemeinde Uplengen vom 14.04.2016 außer Kraft.

Uplengen, den 25.06.2020

Gemeinde Uplengen
Der Bürgermeister