Inhalt

Straßenausbausatzung

Satzung der Gemeinde Uplengen über die Erhebung von Beiträgen nach § 6 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes für straßenbauliche Maßnahmen (Straßenausbaubeitragssatzung)
(einschl. der 1. und 2. Änderung)

Aufgrund der §§ 10 und 111 der Nds. Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG) und des § 6 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes in den jeweils gültigen Fassungen hat der Rat der Gemeinde Uplengen in seiner Sitzung am 13.12.2012 folgende Satzung beschlossen:

Inhaltsübersicht

§ 1 Allgemeines
§ 2 Umfang des beitragsfähigen Aufwandes
§ 3 Ermittlung des beitragsfähigen Aufwandes
§ 4 Vorteilsbemessung
§ 5 Verteilung des umlagefähigen Aufwandes
§ 6 Nutzungsfaktoren für baulich und gewerblich nutzbare Grundstücke
§ 7 Nutzungsfaktoren für Grundstücke mit sonstiger Nutzung
§ 8 An mehrere öffentliche Anlagen grenzende Grundstücke
§ 9 Aufwandsspaltung
§ 10 Beitragspflichtige
§ 11 Entstehung der Beitragspflicht
§ 12 Beitragsbescheid
§ 13 Vorausleistungen
§ 14 Fälligkeit
§ 15 Ablösung
§ 16 Besondere Zufahrten
§ 17 Inkrafttreten

§ 1 Allgemeines

(1) Zur Deckung des Aufwandes für die Herstellung, Erweiterung, Verbesserung und Erneuerung von öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen - insgesamt, in Abschnitten oder Teilen - (öffentliche Einrichtungen) erhebt die Gemeinde nach Maßgabe dieser Satzung Beiträge, soweit durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme dieser öffentlichen Einrichtungen den Grundstückseigentümern besondere wirtschaftliche Vorteile geboten werden und Erschließungsbeiträge nach dem Baugesetzbuch von der Gemeinde nicht erhoben werden können.

(2) Beiträge werden nicht erhoben für

  1. die laufende Unterhaltung und Instandsetzung für in Absatz 1 genannte Einrichtungen,
  2. Hoch- und Tiefstraßen sowie für Straßen, die für den Schnellverkehr von Kraftfahrzeugen bestimmt sind (Schnellverkehrsstraßen),
  3. Brücken, Tunnel und Unterführungen mit den dazugehörigen Rampen,
  4. Fahrbahnen der Ortsdurchfahrten von Bundes-, Landes- und Kreisstraßen, soweit die Fahrbahnen dieser Straßen nicht breiter sind als die anschl. freien Strecken.

§ 2 Umfang des beitragsfähigen Aufwandes

(1) Zum beitragsfähigen Aufwand gehören die Aufwendungen für

  1. den Erwerb (einschl. aufstehender Bauten und der Erwerbsnebenkosten) der für die Herstellung, Erweiterung und Verbesserung der öffentlichen Einrichtungen benötigten Grundflächen; dazu gehört auch der Wert der hierfür von der Gemeinde aus ihrem Vermögen bereitgestellten Flächen zuzüglich der Bereitstellungskosten; maßgebend ist der Wert im Zeitpunkt des Beginns der Bauarbeiten,
  2. die Freilegung der Flächen,
  3. die Herstellung, Erweiterung, Verbesserung und Erneuerung der Fahrbahn mit Unterbau und Decke sowie für notwendige Erhöhungen und Vertiefungen einschl. der Anschlüsse an andere Straßen sowie Aufwendungen und Ersatzleistungen wegen Veränderung des Straßenniveaus,
  4. die Herstellung, Erweiterung, Verbesserung oder Erneuerung von Wegen und Plätzen in entsprechender Anwendung von Ziffer 3,
  5. die Herstellung, Erweiterung, Verbesserung und Erneuerung von

a) Randsteinen und Schrammborden,

b) Rad- und Gehwegen,

c) Trenn-, Seiten-, Rand- und Sicherheitsstreifen,

d) Beleuchtungseinrichtungen,

e) Rinnen und anderen Einrichtungen für die Oberflächenentwässerung der öffentlichen Einrichtungen,

f) Böschungen, Schutz- und Stützmauern,

g) Parkflächen (auch Standspuren und Haltebuchten) und Grünanlagen, soweit sie Bestandteil der öffentlichen Einrichtungen sind.

6. die Erweiterung, Verbesserung und Erneuerung von Lärmschutzanlagen.

7. die Beauftragung Dritter mit der Planung und Bauleitung sowie Verwaltungskosten, die aus
schließlich der Maßnahme zuzurechnen sind.

(2) Die Gemeinde kann durch Satzung bestimmen, dass auch nicht in Absatz 1 genannte Aufwendungen der Maßnahme zum beitragsfähigen Aufwand gehören. In der Satzung ist der beitragsfähige Aufwand konkret zu bezeichnen und der vom Beitragspflichtigen zu tragende Anteil festzusetzen. Die Satzung ist vor Beginn der Maßnahme öffentlich bekanntzumachen.

(3) Bei Straßen im Sinne des § 47 Nr. 3 des Nieders. Straßengesetzes in der jeweils geltenden Fassung gehören Aufwendungen nach Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe b), d) und g) nicht zum beitragsfähigen Aufwand; Absatz 2 gilt entsprechend.

§ 3 Ermittlung des beitragsfähigen Aufwandes

(1) Der beitragsfähige Aufwand wird nach den tatsächlichen Aufwendungen ermittelt.

(2) Die Gemeinde ermittelt den beitragsfähigen Aufwand jeweils für die einzelne Ausbaumaßnahme. Sie kann den Aufwand auch hiervon abweichend für bestimmte Teile einer Maßnahme (Aufwandsspaltung) oder für einen selbständig nutzbaren Abschnitt einer Maßnahme (Abschnittsbildung) gesondert ermitteln oder bei seiner Ermittlung mehrere Maßnahmen zu einer Abrechnungseinheit zusammenfassen. Die Entscheidung über die Kostenspaltung oder die Bildung von Abschnitten oder Abrechnungseinheiten trifft der Rat. Eines Ratsbeschlusses bedarf es nicht bei straßenbaulichen Maßnahmen, die sich von vornherein auf einen selbständig nutzbaren Abschnitt einer Straße beschränken.

§ 4 Vorteilsbemessung

(1) Die Gemeinde trägt zur Abgeltung des öffentlichen Interesses den Teil des Aufwandes, der auf die Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtungen durch die Allgemeinheit oder die Gemeinde entfällt. Der übrige Teil des Aufwandes ist von den Beitragspflichtigen zu tragen.

(2) Der Anteil der Beitragspflichtigen am Aufwand beträgt

1. bei Straßen, die überwiegend dem Anliegerverkehr dienen 70 v. H.

- für Randsteine und Schrammborde, für Rad- und Gehwege, sowie für Grünanlagen
als Bestandteil der öffentlichen Einrichtung jedoch 55 v.H.

2. bei Straßen, mit starkem innerörtlichem Verkehr

a) für Fahrbahnen, Trenn-, Seiten-, Rand- und Sicherheitsstreifen sowie Böschungen,
Schutz- und Stützmauern 40 v. H.

b) für Rinnen und andere Einrichtungen der Oberflächenentwässerung sowie für Beleuchtungseinrichtungen 50 v. H.

c) für Randsteine und Schrammborde, für Rad- und Gehwege sowie für Grünanlagen als Bestandteil der öffentlichen Einrichtung 45 v. H.

d) für Parkflächen (auch Standspuren und Haltebuchten) 70 v. H.

3. bei Straßen, die überwiegend dem Durchgangsverkehr dienen, sowie bei Gemeindestraßen nach § 47 Nr. 2 NStrG

a) für Fahrbahnen, Trenn-, Seiten-, Rand- und Sicherheitsstreifen sowie Böschungen, Schutz- und Stützmauern 20 v. H.

b) für Rinnen und andere Einrichtungen der Oberflächenentwässerung sowie für Beleuchtungseinrichtungen 40 v. H.

c) für Randsteine und Schrammborde, für Rad- und Gehwege sowie für Grünanlagen als Bestandteil der öffentlichen Einrichtungen 35 v. H.

d) für Parkflächen (auch Standspuren und Haltebuchten) 60 v. H.

4. für Straßen im Sinne von § 47 Nr. 3 NStrG - mit Ausnahme der Wirtschaftswege - 60 v. H.

5. für Wirtschaftswege 25 v. H.

(3) Zuschüsse Dritter sind, soweit der Zuschussgeber nichts anderes bestimmt hat, zunächst zur Deckung der Anteile der Gemeinde zu verwenden.

(4) Die Gemeinde kann abweichend von Abs. 2 durch Satzung den von den Beitragspflichtigen zu tragenden Anteil am beitragsfähigen Aufwand höher oder niedriger festsetzen, wenn wichtige Gründe für eine andere Vorteilsbemessung sprechen.

§ 5 Verteilung des umlagefähigen Aufwandes

(1) Der umlagefähige Aufwand wird auf die Grundstücke verteilt, von denen aus die Möglichkeit der Inanspruchnahme der ausgebauten öffentlichen Einrichtung oder eines bestimmten Abschnitts von ihr besteht (beitragspflichtige Grundstücke). Die Verteilung des Aufwands auf diese Grundstücke erfolgt im Verhältnis der Nutzflächen, die sich für sie aus der
Vervielfachung der Grundstücksfläche mit dem sich aus den §§ 6 und 7 maßgeblichen Nutzungsfaktor ergeben.

(2) Soweit Flächen der Grundstücke baulich oder gewerblich nutzbar sind oder genutzt werden, richtet sich die Ermittlung des Nutzungsfaktors nach § 6. Für alle anderen Flächen einschließlich der im Außenbereich liegenden Teilflächen eines im Übrigen baulich oder gewerblich nutzbaren Grundstücks richtet sich die Ermittlung des Nutzungsfaktors nach § 7.

(3) Als baulich oder gewerblich nutzbar gilt bei berücksichtigungsfähigen Grundstücken

1. die insgesamt oder teilweise im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes und mit der Restfläche innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles liegen, die Gesamtfläche des Grundstücks;

2. die über die Grenzen des Bebauungsplanes in den Außenbereich hinausreichen, die Fläche im Bereich des Bebauungsplanes;

3. die im Bereich einer Satzung nach § 34 Abs. 4 BauGB liegen und bei Grundstücken, die über die Grenzen einer solchen Satzung hinausreichen, die Fläche im Satzungsbereich;

4. für die kein Bebauungsplan und keine Satzung nach § 34 Abs. 4 BauGB besteht,
a) wenn sie insgesamt innerhalb des im Zusammenhang bebauten Ortsteiles (§ 34 BauGB) liegen, die Gesamtfläche des Grundstücks,

b) wenn sie mit ihrer Fläche teilweise im Innenbereich (§ 34 BauGB) und teilweise im Außenbereich (§ 35 BauGB) liegen, die Fläche zwischen der öffentlichen Einrichtung und einer Linie, die in einem gleichmäßigen Abstand von 50 m zu ihr verläuft; bei Grundstücken, die nicht an die öffentliche Einrichtung angrenzen oder lediglich durch einen zum Grundstück gehörenden Weg mit ihr verbunden sind, die Fläche zwischen der der öffentlichen Einrichtung zugewandten Grundstücksseite und einer Linie, die in einem gleichmäßigen Abstand von 50 m zu ihr verläuft;

5. die über die sich nach Nr. 2, Nr. 3 oder Nr. 4 Buchst. b) ergebenden Grenzen hinaus bebaut oder gewerblich genutzt sind, die Fläche zwischen der öffentlichen Einrichtung bzw. im Fall von Nr. 4 Buchst. b) der der öffentlichen Einrichtung zugewandten Grundstücksseite und einer Linie hierzu, die in einem gleichmäßigen Abstand verläuft, der der übergreifenden Bebauung oder gewerblichen Nutzung entspricht;

(4) Bei berücksichtigungsfähigen Grundstücken, die

1. nicht baulich oder gewerblich, sondern nur in vergleichbarer Weise nutzbar sind (z. B. Friedhöfe, Sport- und Festplätze, Freibäder, Dauerkleingärten) oder innerhalb des im Zusammenhang bebauten Ortsteiles so genutzt werden,

oder

2. ganz bzw. teilweise im Außenbereich (§ 35 BauGB) liegen doer wegen entsprechender Festsetzungen in einem Bebauungsplan nur in anderer Weise nutzbar sind (landwirtschaftliche Nutzung),

ist die Gesamtfläche des Grundstücks bzw. die Fläche des Grundstücks zugrunde zu legen, die von den Regelungen in Abs. 3 nicht erfasst wird.

§ 6 Nutzungsfaktoren für baulich und gewerblich nutzbare Grundstücke

(1) Der Nutzungsfaktor für Grundstücke, die baulich oder gewerblich nutzbar sind, bestimmt sich nach
der Zahl der Vollgeschosse. Als Vollgeschoss gelten alle Geschosse, die nach der Niedersächsischen Bauordnung Vollgeschosse sind. Kirchengebäude gelten als eingeschossig. Ist bei
einem Bauwerk wegen seiner Besonderheiten kein Vollgeschoss zu ermitteln, werden bei
gewerblich oder industriell genutzten Grundstücken je angefangene 3,50 m und bei allen in
anderer Weise baulich genutzten Grundstücken je angefangene 2,20 m Höhe des Bauwerks
(Traufhöhe) als ein Vollgeschoss gerechnet.

(2) Der Nutzungsfaktor beträgt bei einem Vollgeschoss 1,0 und erhöht sich je weiteres Vollgeschoss
um 0,25.

(3) Als Zahl der Vollgeschosse gilt:

1. bei Grundstücken, die ganz oder teilweise im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes liegen,
a) die im Bebauungsplan festgesetzte höchstzulässige Zahl der Vollgeschosse,
b) wenn statt der Zahl der Vollgeschosse die Höhe der baulichen Anlage festgesetzt ist, in
Gewerbe-, Industrie- und Sondergebieten i. S. von § 11 Abs. 3 BauNVO die durch 3,5
und in allen anderen Baugebieten die durch 2,2 geteilte höchstzulässige Gebäudehöhe
(Traufhöhe) auf ganze Zahlen aufgerundet,
c) wenn im Bebauungsplan nur eine Baumassenzahl festgesetzt ist, die durch 3,5 geteilte
höchstzulässige Baumassenzahl auf ganze Zahlen aufgerundet,
d) auf denen nur Garagen und Stellplätze errichtet werden dürfen, die Zahl von einem Vollgeschoss je Nutzungsebene,
e) für die im Bebauungsplan gewerbliche Nutzung ohne Bebauung festgesetzt ist, die Zahl von
einem Vollgeschoss,
f) für die im Bebauungsplan industrielle Nutzung ohne Bebauung festgesetzt ist, die Zahl von
zwei Vollgeschossen,
g) sofern im Bebauungsplan das Maß der Nutzung überhaupt nicht bestimmt ist, die in der
näheren Umgebung überwiegend festgesetzte und/oder tatsächlich vorhandene Zahl der
Vollgeschosse oder der Berechnungswert nach Buchst. b) und c);

2. soweit die an sich zulässige Zahl der Vollgeschosse oder die an sich zulässige Höhe der
baulichen Anlagen oder die an sich zulässige Baumassenzahl überschritten wird, die tatsächlich
vorhandene Zahl der Vollgeschosse bzw. die sich nach der tatsächlich vorhandenen Bebauung
ergebenden Berechnungswerte.

3. für die kein Bebauungsplan besteht, die aber ganz oder teilweise innerhalb des im Zusammenhang bebauten Ortsteiles liegen, wenn sie
a) bebaut sind, die höchste Zahl der tatsächlich vorhandenen Vollgeschosse,
b) unbebaut sind, die Zahl der in der näheren Umgebung überwiegend vorhandenen
Vollgeschosse.

(4) Der sich aus Abs. 2 und Abs. 3 ergebende Nutzungsfaktor wird vervielfacht

1. mit 1,5, wenn das Grundstück innerhalb eines tatsächlich bestehenden oder durch
Bebauungsplan ausgewiesenen Wohngebietes (§ 3, § 4 und § 4 a BauNVO),
Dorfgebietes (§ 5 BauNVO) oder Mischgebietes (§ 6 BauNVO) oder ohne ausdrückliche
Gebietsfestsetzung innerhalb eines Bebauungsplangebietes überwiegend gewerblich
oder überwiegend in einer der gewerblichen Nutzung ähnlichen Weise (z. B. Verwaltungs-, Schul-, Post- und Bahnhofsgebäude, für freie Berufe) genutzt wird;

2. mit 2,0, wenn das Grundstück innerhalb eines tatsächlichen oder durch Bebauungsplan
ausgewiesenen Kerngebietes (§ 7 BauNVO), Gewerbegebietes (§ 8 BauNVO),
Industriegebietes (§ 9 BauNVO) oder Sondergebietes (§ 11 BauNVO) liegt.

§ 7 Nutzungsfaktoren für Grundstücke mit sonstiger Nutzung

(1) Für die Flächen mit sonstiger Nutzung gelten als Nutzungsfaktoren bei Grundstücken,
die

1. aufgrund entsprechender Festsetzungen in einem Bebauungsplan nicht baulich oder gewerblich, sondern nur in vergleichbarer Weise nutzbar sind (z. B. Friedhöfe, Sport- und Festplätze, Freibäder, Dauerkleingärten) oder innerhalb des im Zusammenhang bebauten Ortsteiles so genutzt werden 0,5

2. im Außenbereich (§ 35 BauGB) liegen oder wegen entsprechender Festsetzungen in einem Bebauungsplan nur in anderer Weise nutzbar sind (z. B. landwirtschaftliche Nutzung), wenn
a) sie ohne Bebauung sind, bei
aa) Waldbestand oder wirtschaftlich nutzbaren Wasserflächen 0,0167
bb) Nutzung als Grünland, Ackerland oder Gartenland 0,0333
cc) gewerblicher Nutzung (z. B. Bodenabbau pp.) 1,0

b) sie in einer der baulichen oder gewerblichen Nutzung vergleichbaren Weise genutzt werden (z. B. Friedhöfe, Sport- und Festplätze, Freibäder, Dauerkleingärten, Campingplätze ohne Bebauung) 0,5

c) auf ihnen Wohnbebauung, landwirtschaftliche Hofstellen oder landwirtschaftliche Nebengebäude (z. B. Feldscheunen) vorhanden sind, für eine Teilfäche, die sich rechnerisch aus der Grundfläche der Baulichkeiten geteilt durch die Grundflächenzahl 0,2 ergibt, 1,0 mit Zuschlägen von 0,25 für das zweite und jedes weitere tatsächlich vorhandene Vollgeschoss, für die Restfläche gilt Buchst. a),

d) sie als Campingplatz genutzt und eine Bebauung besteht, für eine Teilfläche, die sich rechnerisch aus der Grundfläche der Baulichkeiten geteilt durch die Grundflächenzahl 0,2 ergibt 1,0 mit Zuschlägen von 0,25 für das zweite und jedes weitere tatsächlich vorhandene Vollgeschoss, für die Restfläche gilt Buchst. b),

e) sie gewerblich genutzt und bebaut sind, für eine Teilfläche, die sich rechnerisch aus der Grundfläche der Baulichkeiten geteilt durch die Grundflächenzahl 0,2 ergibt 1,5 mit Zuschlägen von je 0,375 für das zweite und jedes weitere tatsächlich vorhande Vollgeschoss, für die Restfläche gilt Buchst. a),

f) sie ganz oder teilweise im Geltungsbereich einer Satzung nach § 35 Abs. 6 BauGB liegen, für die von der Satzung erfassten Teilflächen
aa) mit Baulichkeiten, die kleinen Handwerks- oder Gewerbebetrieben dienen 1,5 mit Zuschlägen von je 0,375 für das zweite und jedes weitere tatsächlich vorhandene Vollgeschoss,
bb) mit sonstigen Baulichkeiten oder ohne Bebauung 1,0 mit Zuschlägen von je 0,25 für das zweite und jedes weitere tatsächlich vorhandene Vollgeschoss, für die Restfläche gilt a).

(2) Die Bestimmung des Vollgeschosses richtet sich nach § 6 Abs. 1

§ 8 An mehrere öffentliche Anlagen grenzende Grundstücke

Grenzt ein Grundstück an mehrere öffentliche Straßen, so sind für das Grundstück bei der erstmaligen Veranlagung des Beitrages für alle Teileinrichtungen einer Straße die der Berechnung zugrunde zu legende Fläche voll, bei weiteren Veranlagungen die Fläche durch die Anzahl der öffentlichen Straßen zu teilen, den dadurch entstehenden Ausfall trägt die Gemeinde. Eine Vergünstigung wird nicht für überwiegend gewerblich genutzte Grundstücke gewährt.

§ 9 Aufwandsspaltung

Ohne Bindung an eine bestimmte Reihenfolge kann der Straßenausbaubeitrag selbständig erhoben werden für

a) den Grunderwerb für die öffentliche Einrichtung,
b) die Freilegung der öffentlichen Einrichtung,
c) die Herstellung, Erweiterung, Verbesserung oder Erneuerung der Straßen und Wege ohne Rad- und Gehwege sowie ohne Entwässerungs- und Beleuchtungseinrichtungen,
d) die Herstellung, Erweiterung, Verbesserung oder Erneuerung der Gehwege oder eines von ihnen,
e) die Herstellung, Erweiterung, Verbesserung oder Erneuerung der Radwege oder eines von ihnen,
f) die Herstellung, Erweiterung, Verbesserung oder Erneuerung der Oberflächenentwässerung der öffentlichen Einrichtung,
g) die Herstellung, Erweiterung, Verbesserung oder Erneuerung der Beleuchtungseinrichtungen der öffentlichen Einrichtung,
h) die Herstellung, Erweiterung, Verbesserung oder Erneuerung der Parkflächen,
i) die Herstellung, Erweiterung, Verbesserung oder Erneuerung der Grünanlagen,
j) die Herstellung, Erweiterung, Verbesserung oder Erneuerung von Lärmschutzanlagen.

§ 10 Beitragspflichtige

(1) Beitragspflichtig ist, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheides Eigentümer des Grundstücks ist. Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so ist an Stelle des Eigentümers der Erbbauberechtigte beitragspflichtig. Mehrere Beitragspflichtige haften als Gesamtschuldner.

(2) Der Beitrag ruht als öffentliche Last auf dem Grundstück, im Falle der Ziffer 1 Satz 2 auf dem Erbbaurecht.

§ 11 Entstehung der Beitragspflicht

(1) Die Beitragspflicht entsteht mit der Beendigung der beitragsfähigen Maßnahme.

(2) In den Fällen einer Aufwandsspaltung entsteht die Beitragspflicht mit der Beendigung der Teilmaßnahme und dem Ausspruch der Aufwandsspaltung.

(3) Bei der Abrechnung von selbständigen nutzbaren Abschnitten entsteht die Beitragspflicht mit der Beendigung der Abschnittsmaßnahme und dem Abschnittsbildungsbeschluss. Der Abschnittsbildungsbeschluss ist nicht erforderlich im Falle des § 3 Ziffer 2 letzter Satz.

(4) Die in Ziffer 1 - 3 genannten Maßnahmen sind erst dann beendet, wenn die technischen Arbeiten entsprechend dem von der Gemeinde aufgestellten Bauprogramm fertiggestellt sind, der Aufwand berechenbar ist und in den Fällen von Ziffer 1 und 3 die erforderlichen Grundflächen im Eigentum der Gemeinde stehen.

§ 12 Beitragsbescheid

Der Beitrag, der auf den einzelnen Beitragspflichtigen entfällt, wird durch schriftlichen Bescheid festgesetzt.

§ 13 Vorausleistungen

Sobald mit der Durchführung von Bauarbeiten begonnen worden ist, kann die Gemeinde angemessene Vorausleistungen bis zur Höhe des voraussichtlichen Beitrages erheben.

§ 14 Fälligkeit

Die nach dieser Satzung erhobenen Beiträge und Vorausleistungen werden einen Monat nach der Bekanntgabe des Bescheides fällig.

§ 15 Ablösung

In Fällen, in denen die Beitragspflicht noch nicht entstanden ist, kann die Ablösung durch Vertrag vereinbart werden.

Zur Feststellung des Ablösungsbetrages ist der für die Ausbaumaßnahmen i. S. von § 1 entstehende Ausbauaufwand anhand der Kosten für vergleichbare Maßnahmen zu ermitteln und nach Maßgabe der §§ 4 - 7 auf die Grundstücke zu verteilen, denen die Möglichkeit der Inanspruchnahme der betreffenden öffentlichen Einrichtungen besondere wirtschaftliche Vorteile bietet.

Durch Zahlung des Ablösungsbetrages wird die Beitragspflicht für die betreffende Ausbaumaßnahme endgültig abgegolten.

§ 16 Besondere Zufahrten

(1) Mehrkosten für zusätzliche oder stärker auszubauende Grundstückszufahrten im öffentlichen Verkehrsraum sind keine Aufwendungen i. S. des § 2; auf ihre Anlegung durch die Gemeinde besteht kein Rechtsanspruch.

(2) Die besonderen Zufahrten können auf Antrag des Grundstückseigentümers oder des Erbbauberechtigten - vorbehaltlich der auf Grund anderer gesetzlicher Vorschriften erforderlichen Genehmigungen - auf dessen Rechnung erstellt werden, sofern die bestehenden oder zu erwartenden Verkehrsverhältnisse dies zulassen.

§ 17 Inkrafttreten

Die Satzung tritt am 28.12.2012 in Kraft.

Gemeinde Uplengen
Bürgermeister