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Satzung über die Entwässerung der Grundstücke und den Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage (Kanalisation)

(einschl. 1. Änderung vom 31.03.1978):

Aufgrund der §§ 6 und 8 der Niedersächsischen Gemeindeordnung vom 4. März 1955 (Nds. GVBl. S. 55) in der Fassung vom 7.1.1974 (Nds. GVBl. S. 1) sowie der §§ 1, 2, 5 und 6 des Nds. Kommunalabgabengesetz vom 8.2.1973 (Nds. GVBl. S. 41) hat der Rat der Gemeinde Uplengen in seiner Sitzung am 4. Dezember 1974 folgende Satzung beschlossen:

§ 1 Allgemeines

(1) Der Gemeinde obliegt die Sorge für die unschädliche Ableitung und Beseitigung der Abwässer, die auf den an die öffentliche Abwasseranlage mittelbar oder unmittelbar angeschlossenen Grundstücken anfallen.

(2) Abwässer sind Schmutz- und Regenwasser. Dem Regenwasser wird sonstiges Niederschlagswasser, Schmelzwasser und ungebrauchtes, nicht verunreinigtes Grundwasser gleichgestellt.

Der Grundstückseigentümer ist verpflichtet, für die Ableitung des auf seinem Grundstück anfallenden Oberwassers Vorkehrungen zu treffen, dass eine Einleitung in den Schmutzwasserkanal ausgeschlossen ist.

(3) Die Gemeinde baut und betreibt Abwasseranlagen im Trennverfahren (gesonderte Leitungen für Schmutz- und Regenwasser).

(4) entfällt

(5) Zu den öffentlichen Abwasseranlagen gehören auch die Hausanschlusskanäle; nicht jedoch die auf dem Grundstück herzustellenden Entwässerungsanlagen einschließlich der Reinigungsvorrichtungen. Hausanschlusskanäle sind Leitungen von dem Haupt- oder Nebensammler bis zur Grundstücksgrenze. Für jedes Grundstück wird in der Regel ein Hausanschlusskanal für das Schmutz- und ein Hausanschlusskanal für das Regenwasser gebaut. Letzteres gilt nicht für Regenwasseranschlüsse an fertigen Straßen. Weitere Hausanschlusskanäle können auf begründeten Antrag zugelassen werden, wenn der Anschlussnehmer die Kosten hierfür erstattet. Die Hausanschlusskanäle bis zur Grundstücksgrenze werden von der Gemeinde hergestellt.

(6) Die in den Absätzen 3 bis 5 genannten Anlagen bilden zusammen mit Kläranlage, Pumpwerken und sonstigen für die unschädliche Ableitung und Beseitigung der Abwässer erforderlichen Einrichtungen die gemeindliche Abwasserbeseitigungseinrichtung.

§ 2

(1) Art, Größe, Lage, Umfang und sonstige technische Daten der öffentlichen Abwasseranlagen sowie den Zeitpunkt ihrer Herstellung bestimmt im Rahmen der hierfür geltenden Gesetze und sonstigen rechtlichen Bestimmungen und unter Berücksichtigung ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit die Gemeinde.

(2) Ein Rechtsanspruch auf Herstellung, Ergänzung, Änderung oder Betrieb öffentlicher Abwasseranlagen überhaupt oder in bestimmter Weise besteht nicht.

§ 3 Anschlusspflicht

(1) Der Eigentümer eines bebauten Grundstücks ist verpflichtet, es an die Abwasseranlage anzuschließen, sobald der Hausanschlusskanal bis an das Grundstück herangeführt worden ist.

(2) Aus Gründen des öffentlichen Wohls, insbesondere der öffentlichen Gesundheitspflege und dem Umweltschutz, kann auch der Anschluss unbebauter Grundstücke verlangt werden.

(3) Wo ein natürliches Gefälle zu der öffentlichen Abwasseranlage nicht besteht, kann die Gemeinde den Einbau und den Betrieb von Pumpen oder anderen Hebeanlagen verlangen. Die durch die Anschaffung und den Einbau der Pumpen oder der anderen Hebeanlagen entstehenden Kosten sind vom jeweiligen Anschlusspflichtigen zu tragen. Der Einbau und die Verwendung von Wasserstrahlpumpen und sonstige unmittelbare Verbindungen mit dem Wasserversorgungsnetz zum Heben von Schmutzwasser sind nicht zulässig.

(4) Jedes Grundstück ist selbstständig anzuschließen. Die Gemeinde kann beim Vorliegen besonderer Verhältnisse gestatten, dass mehrere Grundstücke durch eine gemeinsame Hausanschlussleitung entwäs-sert werden. Dem Antrag auf Zulassung eines gemeinsamen Anschlusses für zwei oder mehrere Grundstücke, die verschiedenen Eigentümern gehören, darf nur stattgegeben werden, wenn die sich hieraus ergebenden gegenseitigen Pflichten und Rechten schriftlich festgelegt und grundbuchlich gesichert werden.

§ 4 Entstehung der Anschlusspflicht

(1) Grundstücke, die gemäß § 3 Abs. 1 anschlusspflichtig werden, müssen bis zur Bezugsfertigkeit der Gebäude angeschlossen werden.

(2) Grundstücke, die bereits anschlusspflichtig sind oder gemäß § 3 Abs. 2 anschlusspflichtig werden, müssen innerhalb vom 3 Monaten nach öffentlicher oder persönlicher Aufforderung angeschlossen werden.

(3) Wird die Abwasseranlage erst nach Errichtung des Bauwerkes hergestellt, wird seitens der Gemeinde durch öffentliche oder persönliche Aufforderung angezeigt, in welchen Straßen oder Ortsteilen eine betriebsfertige Abwasseranlage verlegt worden ist und ab wann die Anschlusspflicht besteht.

§ 5 Anschlussrecht

(1) Soweit und sobald die Vorraussetzungen für die Anschlusspflicht erfüllt sind, hat der Grundstückseigentümer oder die ihm Gleichgestellten ein Recht, an die öffentliche Abwasseranlage angeschlossen zu werden.

(2) Die Gemeinde kann Eigentümern oder ihm Gleichgestellten deren Grundstücke nicht gemäß § 3 anschlusspflichtig sind, den Anschluss dieser Grundstücke gestatten, wenn sie die dadurch entstehenden Kosten selbst tragen.

(3) Ein Anschluss kann nicht verlangt werden, wenn er wegen der besonderen Lage des Grundstückes, Besonderheiten des auf dem Grundstück anfallenden Abwassers oder aus ähnlichen Gründen besondere Maßnahmen erfordert, es sei denn, dass der Grundstückseigentümer oder der ihm Gleichgestellte die hierdurch entstehenden Mehrkosten übernimmt und, wenn es die Gemeinde verlangt, Sicherheit dafür leistet.

§ 6 Genehmigung , Herstellung und Abnahme der Anschlüsse

(1) Die Gemeinde bestimmt auf Grund der geltenden bauordnungsrechtlichen Vorschriften die Ausführung des Anschlusses und der Entwässerungsanlagen auf dem Grundstück. Sie prüft hierzu die ihr nach § 6 (2) vorzulegenden Unterlagen über die vorgesehenen Anlagen. Mit den Ausführungsarbeiten darf erst nach Erteilung der Genehmigung durch die Gemeinde begonnen werden. Auf jedem Grundstück ist mindestens eine Reinigungsöffnung vorzusehen, und zwar möglichst an der Grenze zum öffentlichen Kanal und nicht weiter als 15,0 m von diesem entfernt.

(2) Wer von seinem Anschlussrecht Gebrauch macht oder zum Anschluss aufgefordert wird, hat der Gemeinde spätestens einen Monat vor Ablauf der in § 4 genannten Fristen folgende Unterlagen (zweifach) vorzulegen:

1. Eine Beschreibung der auf dem Grundstück geplanten Anlagen mit Angabe über Größe und Befestigungsart der Hoffläche,

2. einen Lageplan i. M. von wenigstens 1 : 200 mit maßstabgerechter Eintragung der Grundstücksgrenzen, aller aufstehenden Gebäude, der befestigen Hofflächen und der vorgesehenen Entwässerungsanlagen mit Angabe von Durchmesser, Gefälle, Material, Tiefe und Gelände und Art und Anordnung der Reinigungsöffnungen,

3. je einen Schnittplan i. M. 1 : 100 durch die vorgesehenen Entwässerungsanlagen ,

4. Grundrisse des Kellers und der Geschosse im Maßstab 1 : 100, soweit dies zur Klarstellung der Entwässerungsanlagen erforderlich ist. Die Grundrisse müssen insbesondere die Bestimmung der einzelnen Räume und sämtliche in Frage kommenden Einläufe sowie die Ableitung unter Angabe ihrer lichten Weite und des Materials erkennen lassen, ferner die Entlüftung der Leitungen und die Lage etwaiger Absperrschieber oder Rückstauverschlüsse, vorhandene alte Anlagen sind einzutra-gen, ihre anderweitige Verwendung oder Abbruch anzugeben,

5. eine Beschreibung des gewerblichen Betriebes, dessen Abwässer abgeleitet werden sollen, nach Art und Menge des voraussichtlich anfallenden Wassers,

6. den Namen der Firma, durch die die Grundstücksentwässerungsanlagen hergestellt werden sollen.

Bei den zeichnerischen Antragsunterlagen sind Schmutzwasser- und Regenwasserleitungen deutlich voneinander unterscheidbar einzutragen. Hierzu sollen die Schmutzwasserleitungen ausgezogen und die Regenwasserleitungen gestrichelt dargestellt werden. Später anzulegende Leitungen sind punktiert darzustellen.

Die Antragsunterlagen sind vom Antragssteller und der bauausführenden Firma zu unterzeichnen.

(3) Die Gemeinde prüft die Unterlagen und wirkt auf ihre Übereinstimmung mit den technischen Bestimmungen für den Bau und Betrieb von Grundstücksentwässerungsanlagen (DIN 1986/87), den technischen Zusatzbestimmungen der Gemeinde und den nach dieser Satzung zu erfüllenden Vorraussetzungen hin. Sie ist berechtigt, Ergänzungen zu den Unterlagen, Sonderzeichnungen, Abwasseruntersuchungsergebnisse oder Stellungnahmen von Sachverständigen auf Kosten des Anschlussberechtigten oder Anschlussver-pflichteten zu fordern, soweit dies notwendig ist.

(4) Entsprechen die beabsichtigten Maßnahmen allen einschlägigen Vorschriften, erteilt die Gemeinde eine schriftliche Genehmigung zu ihrer Ausführung. Die Genehmigung kann auch mit Auflagen erteilt werden.

Für neue Entwässerungsanlagen kann die Genehmigung davon abhängig gemacht werden, dass auf dem Grundstück bereits vorhandene vorschriftswidrige Anlagen gleichzeitig den Vorschriften entsprechend hergestellt oder beseitigt werden.

Erscheint während der Ausführungsarbeiten eine Abweichung von den genehmigten Unterlagen notwendig, so ist die Abweichung sofort anzuzeigen und für sie eine Nachtragsgenehmigung einzuholen.

Die Genehmigung erlischt, wenn nicht binnen eines Jahres mit der Ausführung begonnen wurde oder die Arbeiten länger als ein Jahr eingestellt worden sind. Die Genehmigung wird unbeschadet der Rechte Dritter erteilt. Die Genehmigung befreit den Unternehmer nicht von seiner Haftung für eine ordnungsgemäße Ausführung der Arbeiten.

Eine Woche vor Beendigung der Anschlussarbeiten ist der Gemeinde Mitteilung zu machen.

(5) Die auf dem Grundstück hergestellten Entwässerungsanlagen werden von der Gemeinde oder von einem von ihr Beauftragten bezüglich der Übereinstimmung mit der genehmigten Ausführung überprüft und abgenommen. Vor der Prüfung und Abnahme dürfen Baugruben und Rohrgräben nicht verfüllt werden.

(6) Die auf dem Grundstück auf Kosten des Anschlussteilnehmers hergestellten Anlagen werden von der Gemeinde außerdem daraufhin geprüft, ob sie die Funktionsfähigkeit der öffentlichen Abwasseranlagen in irgendeiner Form beeinträchtigen. Unvorschriftsmäßige oder sonst nicht einwandfreie Anlagen werden nicht abgenommen. Sie werden für eine Benutzung nur freigegeben, wenn der Anschlussteilnehmer die festgestellten Mängel auf eigene Kosten behoben hat.

§ 7 Sicherung gegen Rückstau

(1) Gegen den Rückstau des Abwassers aus den öffentlichen Abwasseranlagen hat sich jeder Anschluss-nehmer selbst zu schützen. Aus Schäden, die durch Rückstau entstehen, können Ersatzansprüche gegen die Gemeinde nicht geltend gemacht werden.

(2) Kanaleinläufe, Ausgüsse, Schächte usw. die tiefer als die Straßenoberfläche an der Anschlussstelle der Grundstücksentwässerung liegen, müssen durch einen doppelt wirkenden, d. h. mit Handabsperrschieber und Rückschlagkappe ausgerüsteten Rückstauverschluss in dem zugehörigen Grundkanal gegen Rück-stau gesichert werden. Der Schieber ist nur bei Bedarf zu öffnen, sonst aber geschlossen zu halten. Nichtgesicherte Abläufe der genannten Art sind nicht statthaft.

§ 8 Beseitigung alter Anlagen

(1) Anlagen, die vor dem Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage der Beseitigung der auf dem Grundstück anfallenden Abwässer dienten, sind, soweit sie nicht als Bestandteile der neuen Grundstücksabwasseranlage genehmigt worden sind, binnen drei Monaten zu beseitigen oder so herzurichten, dass sie für die Aufnahme oder Ableitung von Schmutzwasser nicht mehr benutzt werden können. Das gilt insbesondere für Gruben, alte Kanäle, Sickereinrichtungen und Grundstückskläranlagen.

(2) Wird ein an die öffentliche Abwasseranlage angeschlossenes Gebäude abgerissen, ist der Kanalanschluss nach von der Gemeinde einzuholender näherer Anweisung zu beseitigen oder zu verschließen.

(3) Für die Aufnahme von Regenwasser kann die bisherige Grundstücksentwässerungsanlage weiter verwendet werden, soweit öffentliche Belange nicht beeinträchtigt werden und die Gemeinde ihre Zustimmung dazu gibt.

§ 9 Benutzungspflicht und Benutzungsrecht

(1) Wer sein Grundstück auf Grund der §§ 3 und 5 an die öffentliche Abwasseranstalt angeschlossen hat, ist vorbehaltlich des § 10 verpflichtet, sämtliche Abwässer, getrennt nach Hausabwasser und Regenwasser, in die von der Gemeinde dafür bestimmten Anlagen einzuleiten. Diese Verpflichtung obliegt den Anschlussteilnehmern, sowie sämtlichen Bewohnern und Nutzungsberechtigten der Gebäude und sonstigen Grundstücken gleichermaßen. Auf Verlangen der Gemeinde haben die Pflichtigen die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die Einhaltung der Vorschriften dieser Satzung zu sichern.

(2) In dem Umfange des Abs. 1 steht den Anschlussberechtigten das Recht zu, Abwässer in die öffentliche Abwasseranlagen einzuleiten.

§ 10 Benutzungsbeschränkungen

1. In die Abwasseranlage dürfen nicht eingeleitet werden:

  1. Stoffe, die die Leitungen verstopfen können, besonders Schutt, Sand, Asche, Kehricht, Lumpen, Dung, Schlachtabfälle fester und flüssiger Form, Küchenabfälle, Teer, Bitumen, Gips, Zement und andere feste Stoffe,
  2. feuergefährliche, sprengfähige und andere Stoffe, die das Entwässerungsnetz oder die darin Arbei-tenden gefährden können (z. B. Benzin, Benzol, Isotopen, Kernspaltungsprodukte, radioaktive Abfälle),
  3. Abwässer, die schädliche Ausdünstungen oder schädliche Gerüche verbreiten oder die die Baustoffe der Entwässerungsleitungen angreifen, die Reinigung der Abwässer erschweren oder den Betrieb stören können (z. B. säurehaltige Abwässer),
  4. Abwässer, die wärmer als 30° C sind,
  5. Stoffe, deren Einleitung den Betrieb der Abwasserbehandlungsanlage gefährden, z. B. Schlachtblut, Panseninhalt, Jauche, Molke, Siloabwasser u. ä.,
  6. Abwässer aus Ställen und Dunggruben.

(2) In die Regenwasseranlage dürfen keine Schmutzwässer eingeleitet werden. In die Schmutzwasseranlage darf kein Regenwasser eingeleitet werden, es sei denn, dass die Gemeinde bestimmt, dass zur besseren Spülung der Schmutzwasserleitungen einzelne Regenwasserleitungen an Endstränge der Schmutzwasserleitungen angeschlossen werden. In offene Gräben (§ 1 Abs. 4) darf nur Regenwasser eingeleitet werden. Mit Genehmigung der Unteren Wasserbehörde (Landkreis Leer) kann zugelassen werden, dass in offene Gräben auch vorgeklärte Schmutzwasser eingeleitet werden dürfen.

Der unmittelbare Anschluss von Dampfleistungen an die gemeindliche Entwässerungsanlage ist unzulässig.

(3) Das Recht gemäß § 9 Abs. 2 beschränkt sich auf die Menge und Zusammensetzung der Abwässer, die Grundlage der Genehmigung gemäß § 6 waren. Die Gemeinde kann die Einleitung einer wesentlich größeren Abwassermenge oder von Abwassern anderer Zusammensetzung verweigern, es sei denn, dass der Grundstückseigentümer die Kosten für Änderungen oder Ergänzungen der öffentlichen Abwasseranlagen trägt, die durch die geänderte Einleitung der Abwässer erforderlich werden.

§ 11 Vorbehandlungsanlagen

(1) Sind im Schmutzwasser Stoffe oder Flüssigkeiten der in § 10 Abs. 1 Ziffer 1, 2 und 3 genannter Art, Fette oder Mineralöle ständig oder zeitweise enthalten, ist der Anschlussnehmer verpflichtet, diese auf seine Kosten durch entsprechende Grundstücksentwässerungsanlagen, wie Abscheider, Neutralisations- oder ähnliche Vorbehandlungsanlagen aus dem Abwasser zu entfernen oder in sonst geeigneter Weise un-schädlich zu machen. Auf Verlangen der Gemeinde ist die Unschädlichkeit der Abwässer auf Kosten der Grundstückseigentümer nachzuweisen.

(2) Art, Größe und sonstige technischen Daten der Vorbehandlungsanlagen bestimmt die Gemeinde unter Berücksichtigung der einschlägigen Bestimmungen. § 6 gilt entsprechend.

(3) Der Anschlussnehmer hat die Vorbehandlungsanlagen zu überwachen, das Abscheidegut rechtzeitig und regelmäßig zu entleeren und auf unschädliche Weise zu beseitigen.

§ 12 Grundstückskläreinrichtungen

(1) Kläreinrichtungen auf Grundstücken sind vor ihrer Herstellung genehmigungspflichtig (§ 6)

(2) Grundstückskläreinrichtungen (z.B. Faulgruben oder zweistöckige Absetzanlagen) müssen angelegt werden,

  1. wenn eine Befreiung vom Anschluss an die Abwasseranlage erteilt ist (§ 17),
  2. wenn die Gemeinde eine Vorbehandlung des Abwassers verlangt (§ 11),
  3. wenn keine öffentliche Abwasserleitung vorhanden ist und in absehbarer Zeit auch nicht verlegt wird,
  4. wenn in die Abwasserleitung menschliche Abgänge nicht eingeleitet werden dürfen, sondern auf dem Grundstück zurückgehalten werden müssen.

In diesen Fällen darf der Überlauf aus der Grundstückskläreinrichtung nur ausnahmsweise und nur gegen jederzeitigen Widerruf und auch nur dann an die Netzleitung angeschlossen werden, nachdem das Abwasser entsprechend dem genehmigten Entwurf unschädlich gemacht worden ist.

Sobald die Einleitung fester menschlicher Abgänger gestattet wird, ist - wenn der Anschluss beibehalten wird - die Grundstückskläreinrichtung aufzuheben und ein direkter Anschluss herzustellen.

(3) Unter der Voraussetzung, dass die Wasserbehörde zustimmt, werden Sickerschächte nur genehmigt, wenn durchlässiger Grund vorhanden ist und wenn benachbarte Wassergewinnungsanlagen nicht gefährdet werden. Der Abstand zwischen höchstem Grundwasserstand und Unterkante Sickerschacht (Sohle des Sickerschachtes oder der Sickerleitungen) muss mindestens einen Meter betragen.

(4) Die nachträgliche Einleitung der Abwässer in einen Vorfluter ist verboten. Die Änderung einer so betriebenen Abwasserbeseitigung (z.B. Einrührung von Wasserspülung) ist ohne Änderung der Entwässerungsgenehmigung (§ 5) verboten.

(5) Für den ordnungsgemäßen Betrieb von Grundstückskläreinrichtungen sowie für ihre einwandfreie Unterhaltung, ständige Wartung und Reinigung ist allein der Anschlussberechtigte verantwortlich. Die Gemeinde führt eine planmäßige Überwachung durch und überprüft die Einhaltung der bei der Genehmigung auferlegten Bedingungen.

(6) Den Entwurf für die Grundstückskläreinrichtung, über deren Notwendigkeit in jedem Falle die Untere Wasserbehörde allein zu befinden hat, hat der Anschlussberechtigte unter Beifügung der erforderlichen Zeichnungen und Berechnungen mit Stellungnahme der Gemeinde der Unteren Wasserbehörde zur Genehmigung vorzulegen. Diese allein bestimmt unter Anwendung der geltenden Vorschriften, bis zu welchem Grad die Abwässer eines Grundstücks im Einzelfalle zu reinigen sind und welche Bauart für die Reinigungsanlage die geeignetste ist.

(7) Die Kosten für Herstellung und Betrieb der Anlage gehen allein zu Lasten des Anschlussberechtigten.

(8) Die Grundstückskläreinrichtung muss nach den anerkannten Regeln der Abwassertechnik und den bauaufsichtlichen Bestimmungen hergestellt und betrieben werden. Die Einleitung von Regenwasser in die Absetzanlage ist nicht zulässig.

(9) Die Anlage eines oberirdischen oder unterirdischen Überlaufes der Gruben in einen Graben oder in eine Entwässerungsleitung ist mit Ausnahme von Abs. 2 Nr. 4 verboten.

(10) Für die Entleerung der Gruben hat der Grundstückseigentümer oder der ihm Gleichgestellte selbst zu sorgen. Die Gemeinde beschränkt sich nur auf die Überwachung der ordnungsgemäßen Wartung und rechtzeitiger Entleerung der Gruben. Auflagen der Gemeinde sind innerhalb von einer Woche zu erfüllen.

§ 13 Anzeige- und Auskunftspflichtigen, Zutrittsrecht

(1) Die Eigentümer der angeschlossenen Grundstücke haben der Gemeinde unverzüglich anzuzeigen:

  1. wenn die ordentliche Funktion ihrer Grundstücksentwässerungsanlagen durch Umstände beeinträchtigt wird, die auf Mängel der öffentlichen Entwässerungsanlagen zurückgehen können (z. B. Verstopfung von Hausanschluss- oder Hauptleitungen),
  2. wenn Stoffe der in § 10 genannten Art oder andere gefährliche und schädliche Substanzen unbeabsichtigt in Abwasseranlagen geraten sind oder zu geraten drohen,
  3. wenn sich Art oder Menge der anfallenden Abwässer erheblich ändern,
  4. wenn ein an die öffentliche Abwasseranlage angeschlossenes Gebäude abgerissen oder wesentlich verändert wird,
  5. wenn die Grundstücksentwässerungsanlage erweitert oder geändert werden soll.

(2) Die Eigentümer der angeschlossenen und anzuschließenden Grundstücke sind verpflichtet, alle für die Überprüfung der Abwasserverhältnisse erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

(3) Beauftragte der Gemeinde dürfen die an die Abwasseranlage angeschlossenen oder anzuschließenden Grundstücke betreten, soweit dies zur Überprüfung der Anschlussmöglichkeit, zur Überprüfung der Grundstücksentwässerungsanlagen sowie des Abwassers oder zur Beseitigung von Störungen erforderlich ist. Reinigungsöffnungen, Prüfschächte, Rückstauverschlüsse u. ä. sind jederzeit zugänglich zu halten. Zutrittsrecht im Sinne dieser Vorschriften besteht auch für die Grundstücke, die mit Kläreinrichtungen im Rahmen des § 12 versehen sind.

(4) Die Gemeinde ist berechtigt, je nach Lage des Falles periodisch die Beschaffenheit der Abwässer auf Kosten des Anschlussberechtigten oder Anschlussverpflichteten untersuchen zu lassen, wenn ein begründeter Verdacht eines Verstoßes gegen zwingende Bestimmungen vorliegt.

§ 14 Vorbereitung späterer Anschlüsse

Werden an öffentlichen Straßen, Wegen oder Plätzen, die noch nicht mit einer öffentlichen Entwässerungsanlage versehen sind, mit deren Anschluss aber in absehbarer Zeit gerechnet werden kann, Neubauten errichtet, oder werden in bereits bestehenden Bauten die vorhandenen Entwässerungseinrichtungen wesentlich geändert bzw. ergänzt oder werden solche neu errichtet, so sind auf Verlangen der Gemeinde die erforderlichen Einrichtungen für den in Aussicht stehenden Anschluss an die öffentliche Entwässerungsanlage vorzubereiten.

§ 15 Unterhaltung des Anschlusses

(1) Die Unterhaltung und etwa erforderlichen Änderungen der im öffentlichen Verkehrsraum liegenden Teile der Anschlussleitungen sowie notwendige Reinigungsarbeiten bei Verstopfungen obliegen der Gemeinde.

Werden Verbesserungen, Erneuerungen und sonstige Veränderungen infolge Maßnahmen der Anschlussnehmer erforderlich, so sind der Gemeinde die entstehenden Kosten zu erstatten.

(2) Die von dem Anschlussnehmer auf dem angeschlossenen Grundstück zu unterhaltende Entwässerungsanlage ist stets in einem den bauaufsichtsbehördlichen Anordnungen und bestehenden Auflagen der Gemeinde entsprechenden Zustand zu halten. Fehler oder Schäden, die sich an den von der Gemeinde zu unterhaltenden Leitungen zeigen, sind dieser unverzüglich zu melden. Für die Beseitigung anderer Fehler oder Mängel hat der Anschlussnehmer selbst unverzüglich zu sorgen.

(3) Jede Änderung oder Erweiterung der Entwässerungsanlage auf dem angeschlossenen Grundstück ist der Gemeinde anzuzeigen. Die Vorschriften des § 6 gelten entsprechend.

(4) Die Gemeinde ist berechtigt, von dem Anschlussnehmer notwendige Änderungen oder Instandsetzungen - ggf. im Einvernehmen mit der Bauaufsichtbehörde - zu verlangen. Wird dem Verlangen der Gemeinde nicht innerhalb einer angemessenen Frist entsprochen, ist die Gemeinde berechtigt, die erforderlichen Maßnahmen auf Kosten des Anschlussnehmers zu treffen. Die voraussichtlich entstehenden Kosten sind diesem vorher mitzuteilen.

§ 16 Ordnungswidrigkeiten

Zuwiderhandlungen gegen § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 4, §§ 6 Abs. 1 und 5 letzter Satz, 8 Abs. 1, 9 Abs. 1, 10, 11 Abs. 1, 13 Abs. 1 und 15 Abs. 2 und 3 sind Ordnungswidrigkeiten nach § 6 Abs. 2 NGO.

§ 17 Haftung

(1) Der Grundstückseigentümer bzw. der ihm Gleichgestellte ist für die satzungsgemäßige Benutzung der Abwasseranlage verantwortlich und haftet bei Verschulden für alle Schäden, die durch satzungswidrige Benutzung oder satzungswidriges Handeln oder durch mangelhaften Zustand der Grundstücksentwässerungsanlagen entstehen.

(2) Wegen Betriebsstörungen und Ausbesserungsarbeiten kann gegen die Gemeinde weder Schadenersatz noch Abgabenminderung geltend gemacht werden.

§ 18 Abgaben

Für die Gewährung eines Anschlusses (Nehmen oder Behalten) an die öffentliche Abwasseranlage, für ihre Benutzung und sonstige im Zusammenhang damit stehende Verwaltungshandlungen werden Beiträge und Gebühren nach einer besonderen Abgabensatzung erhoben.

§ 19 Befreiung von der Anschluss- und Benutzungspflicht

(1) Die Gemeinde kann in zwingenden Einzelfällen widerruflich eine Befreiung von der Anschluss- und Benutzungspflicht gewähren, wenn ein begründetes Interesse an einer privaten Beseitigung oder Verwertung der auf dem anschlusspflichtigen Grundstück anfallenden Abwässer besteht (z. B. bei landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzten Grundstücken). Eine solche Befreiung setzt voraus, dass eine Belästigung (insbesondere Geruchsbelästigung) der Nachbarn nicht eintreten kann, der Ungeziefervermehrung kein Vorschub geleistet wird und auch sonst keine Umstände zu erwarten sind, die eine Seuche verbreiten oder einem wirkungsvollen Umweltschutz entgegenstehen. Maßnahmen der Gesundheit, Ordnungs- und Umweltschutzbehörden bleiben durch eine evtl. Befreiung unberührt.

(2) Der Antrag auf Befreiung von der Anschlusspflicht ist von dem Anschlusspflichtigen binnen eines Monats nachdem er zum Anschluss aufgefordert worden ist, unter Angabe der Gründe bei der Gemeinde schriftlich zu stellen. Dem Antrag sind Pläne und Unterlagen soweit möglich beizufügen, aus denen eindeutig und nachprüfbar zu erkennen ist, wie die Abwässer schadlos beseitigt oder verwertet werden können.

(3) Der Antrag auf Befreiung von der Benutzungspflicht ist spätestens einen Monat vor Beginn eines Rechnungsjahres unter Angabe der Gründe bei der Gemeinde schriftlich zu stellen.

§ 20 Begriffserklärungen

(1) Grundstück im Sinne dieser Satzung ist ohne Rücksicht auf die Grundbuchbezeichnung jeder zusammenhängende Grundbesitz, der eine wirtschaftliche Einheit bildet.

(2) Erbbauberechtigte, Nießbraucher oder sonst wie zur Nutzung eines Grundstücks dinglich Berechtigte treten an die Stelle des Grundstückseigentümers.

§ 21 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit dem Tage nach der Bekanntmachung in Kraft.

Gleichzeitig tritt die bisherige Kanalisationssatzung außer Kraft.

Gemeinde Uplengen
Bürgermeister