Inhalt

Verwaltungs- & Sondernutzungsgebührenordnung

Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren für Aufgaben des eigenen Wirkungskreises und von Sondernutzungsgebühren für Straßen der Gemeinde Uplengen (Verwaltungs- und Sondernutzungsgebührenordnung) (inkl. Satzung über Euro-Glättung):

I. Verwaltungsgebühren

§ 1 Gegenstand der Gebühr

Für die Amtshandlungen und sonstige Verwaltungstätigkeiten in Selbstverwaltungsangelegenheiten, die von der Gemeindeverwaltung auf Veranlassung der Beteiligten vorgenommen werden, werden Verwaltungsgebühren nach dieser Gebührenordnung und dem anliegenden Gebührentarif erhoben, soweit nicht besondere Gebührenordnungen anzuwenden sind.

§ 2 Gebührenfreie Amtshandlungen

Gebühren werden nicht erhoben für Amtshandlungen und sonstige Verwaltungstätigkeiten

1.     die überwiegend im öffentlichen Interesse vorgenommen werden,
2.     die eine Behörde in Ausübung öffentlicher Gewalt veranlasst, es sei denn, dass die Gebühr einem
        Dritten als mittelbaren Veranlasser aufzulegen ist (§ 4 Abs. 2a NKAG)
3.     zu denen Kirchen und andere Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften des öffentlichen
        Rechtes einschl. ihrer Anstalten und Stiftungen zur Durchführung von Zwecken im Sinne des § 19
        des Steueranpassungsgesetzes Anlass geben, es sei denn, dass die Gebühr einem Dritten als
        mittelbaren Veranlasser aufzuerlegen ist (§ 4 Abs. 2b NKAG),
4.     deren gebührenfreie Vornahme gesetzlich vorgeschrieben ist,
5.     mündliche Auskünfte.

§ 3 Mehrere Amtshandlungen

Werden mehrere gebührenpflichtige Amtshandlungen und Verwaltungstätigkeiten gleichzeitig vorgenommen, so ist die Gebühr für jede Amtshandlung bzw. Verwaltungstätigkeit zu entrichten.

II. Sondernutzungsgebühren

§ 4 Gegenstand der Gebühr

(1) Für den Gebrauch der Gemeindestraßen über den Gemeingebrauch hinaus (§ 18 NStrG) werden
Sondernutzungsgebühren erhoben. Sie betragen je nach Art, Umfang und Dauer der
Sondernutzung zwischen 2,50 € und 50 €.

(2) Bei Sondernutzungsgebühren über die Dauer eines Jahres hinaus werden jährlich
wiederkehrende Gebühren in der in Abs. 1 genannten Höhe erhoben.

(3)  Bei einem Widerruf der eingeräumten Sondernutzung bleiben fällige Gebühren bestehen, bereits
gezahlte Beträge werden nicht erstattet.

III. Auslagen

§ 5 Auslagen

(1) Werden bei Vornahme einer Amtshandlung besondere bare Auslagen notwendig, so sind sie zu
erstatten, auch wenn der Gebührenpflichtige allgemein oder im Einzelfall von der Entrichtung der
Gebühr befreit ist. Auslagen können auch demjenigen auferlegt werden, der sie durch
unbegründete Einwendungen verursacht hat.

Beim Verkehr mit den Behörden des Landes und anderen Gebietskörperschaften werden Auslagen nur erhoben, sofern sie den Betrag von 10 € übersteigen.

(2) Als Auslagen werden insbesondere erhoben:
a) die Postgebühren für Zustellungen und für die Ladung von Zeugen und Sachverständigen,
b) die Telegraphengebühren und die im Fernsprechverkehr zu entrichtenden Gebühren,
c) die Kosten öffentlicher Bekanntmachungen,
d) die Zeugen- und Sachverständigengebühren,
e) die bei Dienstgeschäften entstehenden Reisekosten,
f) die Beiträge, die anderen Behörden oder anderen Personen für ihre Tätigkeit zu zahlen sind,
g) Kosten der Beförderung und Verwahrung von Sachen,
h) Kosten für Ersatz-Hundesteuermarken,
i) Schreibgebühren für weitere Ausfertigungen, Abschriften, Fotokopien, Auszüge, Druckstücke,
Ortssatzungen, Gebührentarife, Steuerordnungen, amtliche Vordrucke.
3. Für Auslagen gem. § 2 Buchstabe i) werden Pauschbeträge im Gebührentarif festgesetzt.

IV. Gemeinsame Vorschriften

§ 6 Kostenschuldner

Zur Zahlung der Gebühr und Erstattung der Auslagen ist derjenige verpflichtet, der die Amtshandlung veranlasst hat. Bei Genehmigungen, Erlaubnissen und dergleichen auch derjenige, zu dessen Gunsten die Amtshandlung vorgenommen wird. Mehrere Gebührenpflichtige haften gesamt-schuldnerisch.

§ 7 Fälligkeit, Entrichtung und Beitreibung

(1) Die Verwaltungsgebührenschuld entsteht mit der Beendigung der Amtshandlung oder mit der
Rücknahme des Antrages, die Sondernutzungsgebührenschuld mit der Erteilung der Erlaubnis
nach § 18 NStrG.

(2) Die Verpflichtung zur Erstattung der Auslagen entsteht mit der Aufwendung des zu erstattenden
Betrages.

(3) Die Kostenschuld wird mit der Anforderung fällig.

(4) Eine Amtshandlung bzw. Verwaltungstätigkeit oder Sondernutzungserlaubnis kann von der
vorherigen Zahlung der Kosten oder von der Zahlung oder Sicherstellung eines angemessenen
Kostenvorschusses abhängig gemacht werden. Soweit der Vorschuss die endgültige
Kostenschuld übersteigt, ist er zu erstatten.

(5) Gebühren und Auslagen können auch durch Postnachnahme auf Kosten der Gebührenpflichtigen
erhoben werden.

(6) Rückständige Kostenforderungen werden im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben.

§ 8 Billigkeitsmaßnahmen

Unter besonderer Berücksichtigung des Einzelfalles kann mit Rücksicht auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Gebührenpflichtigen oder aus Billigkeitsgründen die Gebühr auf Antrag ermäßigt, gestundet oder erlassen werden.

§ 9 Inkrafttreten

Die Gebührenordnung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig treten die Gebührenordnungen und Tarife für Aufgaben des eigenen Wirkungskreises mit entgegenstehendem oder gleichen Inhalts außer Kraft.

Gemeinde Uplengen
Der Bürgermeister