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Satzung über die Reinigung der öffentl. Straßen, Wege und Plätze

Aufgrund der §§ 6 und 40 der Niedersächsischen Gemeindeordnung (NGO) in der Fassung vom 22.08.1996 (Nds. GVBl. S. 382) in Verbindung mit § 52 des Niedersächsischen Straßengesetzes (NStrG) in der Fassung vom 24.09.1980 (Nds. GVBl. S. 359), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28.05.1996 (Nds. GVBl. S. 242), hat der Rat der Gemeinde Uplengen in seiner Sitzung am 28.10.1999 folgende Satzung beschlossen:

§ 1 Übertragung der Reinigungspflicht

(1) Innerhalb der geschlossenen Ortslage (§ 4 Abs. 1 NStrG) wird den Eigentümern der an öf­fentlichen Straßen angrenzenden bebauten und unbebauten Grundstücke ein Teil der Reini­gung der öffentlichen Straßen einschließlich Winterdienst auferlegt. Art, Maß und räumliche Ausdehnung der Straßenreinigung sind in einer Verordnung der Gemeinde Uplengen geregelt.

(2) Zu den Straßen im Sinne des Absatzes 1 gehören die öffentlichen Straßen, Wege und Plätze einschließlich der Fahrbahnen, die Gehwege, Radwege die gemeinsamen Geh- und Radwege, die Grundstückszufahrten im öffentlichen Bereich, die Gossen und Straßengräben, Parkspu­ren, Parkbuchten und die Grün-, Trenn-, Seiten- und Sicherheitsstreifen. Die Reinigungs­pflicht und der Winterdienst bestehen unabhängig davon, ob und wie die einzelnen Straßen­teile befestigt sind.

(3) Die Reinigungspflicht einschließlich Winterdienst obliegt auch den Eigentümern solcher er­schlossener Grundstücke, die durch einen Straßengraben, einen Grünstreifen, eine Wallhecke, eine Stützmauer, eine Böschung, einen Trenn-, Seiten- oder Sicherheitsstreifen oder in ähn­licher Weise von der Straße getrennt sind.

(4) Den Eigentümern werden die Nießbraucher, Erbbauberechtigten, Wohnungsberechtigten (§ 1093 BGB) und Dauerwohnungs- bzw. Dauernutzungsberechtigten (§§ 31 ff. Wohnungs­eigentumsgesetz) gleichgestellt. Diese sind anstelle der Eigentümer reinigungspflichtig. Meh­rere Reinigungspflichtige sind gesamtschuldnerisch verantwortlich.

(5) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch, wenn an einem Grundstück der Gemeinde ein Nutzungsrecht im Sinne des Absatzes 4 bestellt ist. Soweit die Gemeinde reinigungspflichtig ist, obliegt ihr die Reinigung als öffentliche Aufgabe.

(6) Mit Zustimmung der Gemeinde Uplengen kann für den zur Straßenreinigung Verpflichteten ein anderer die Ausführung der Reinigung durch schriftliche Erklärung gegenüber der Gemeinde Uplengen übernehmen. In diesem Fall ist nur der andere zur Reinigung öffentlich-rechtlich verpflichtet. Die Zustimmung der Gemeinde Uplengen ist jederzeit widerruflich.

§ 2 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt für den Landkreis Leer in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung der Gemeinde Uplengen über die Reinigung der öffent-lichen Straßen, Wege und Plätze vom 04.12.1974 außer Kraft.

Uplengen, den 08. November 1999
Gemeinde Uplengen
Der Bürgermeister