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Verordnung über die Reinigung und gegen das Verunreinigen der öffentlichen Straßen

Aufgrund der §§ 1 und 55 des Niedersächsischen Gefahrenabwehrgesetzes (NGefAG) in der Fassung vom 20.02.1998 (Nds. GVBl. S. 102), in Verbindung mit § 40 Abs. 1 Nr. 4 der Niedersächsischen Gemeindeordnung (NGO) vom 22.08.1996 (Nds. GVBl. S. 382) und § 52 Abs. 1 des Niedersächsischen Straßengesetzes (NStrG) in der Fassung vom 24.09.1980 (Nds. GVBl. S. 359), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28.05.1996 (Nds. GVBl. S. 242), hat der Rat der Gemeinde Uplengen in seiner Sitzung am 28.10.1999 für das Gebiet der Gemeinde Uplengen folgende Verordnung erlassen:

§ 1 Art der Reinigung

(1) Die Reinigungspflicht umfasst insbesondere die Beseitigung von Schmutz, Sand, Laub, Papier und sonstigem Unrat, Gras und Unkraut sowie die Beseitigung von Schnee und Eis und bei Glätte das Streuen.

(2) Besondere Verunreinigungen wie z.B. durch Bauarbeiten, Abfälle, durch Unfälle oder Tiere sind unverzüglich zu beseitigen. Trifft die Reinigungspflicht nach anderen Vorschriften des öffentlichen Rechts (z.B. § 17 Niedersächsisches Straßengesetz oder § 32 Straßenverkehrsordnung) einen Dritten, so geht dessen Pflicht zur Reinigung vor.

(3) Schmutz, Sand, Laub, Papier, sonstiger Unrat, Gras und Unkraut sowie Schnee und Eis dürfen nicht dem Nachbarn zugekehrt oder in die Rinnsteine, Gossen, Gräben oder Einlaufschächte der Kanalisation gekehrt werden.

§ 2 Maß und räumliche Ausdehnung der Reinigung

(1) Zu den der Reinigung unterliegenden Straßen innerhalb der geschlossenen Ortslage (§ 4 Abs. 1 Satz 2 NStrG) gehören die öffentlichen Straßen, Wege und Plätze einschließlich der Fahrbahnen, die Gehwege, Radwege , gemeinsame Geh- und Radwege, die Grundstückszufahrten im öffentlichen Bereich, die Gossen und Straßengräben, Parkspuren und Parkbuchen und die Grün-, Trenn-, Seiten- und Sicherheitsstreifen.

(2) Die Reinigungspflicht besteht ohne Rücksicht darauf, ob und wie die einzelnen Straßenteile befestigt sind. Sie umfasst nicht die Reinigung der Sinkkästen und Einlaufschächte.

(3) Soweit die Straßenreinigung nach § 1 der Straßenreinigungssatzung vom 28.10.1999 den Eigentümern der angrenzenden Grundstücke oder den ihnen gleichgestellten Personen übertragen worden ist, ist sie unbeschadet der Regelung in § 1 Abs. 2 und § 3 dieser Verordnung freitags oder an jedem Sonnabend bis    19.00 Uhr durchzuführen.

(4) Die Reinigungspflicht der Eigentümer der angrenzende Grundstücke oder der ihnen gleichgestellten Personen erstreckt sich

      a) auf die Gehwege, Radwege, gemeinsamen Geh- und Radweg, die Gossen, Parkspuren, Parkbuchten und auf die befestigten Sicherheitsstreifen;

      b) wenn Gehwege, Radwege, gemeinsame Geh- und Radwege unmittelbar an die Straße (Fahrbahn) grenzen und keine Gossen vorhanden sind, auf den Fahrbahnrad an der Nebenanlage bis zu einer Breite von 0,50 m;

      c) zusätzlich in verkehrsberuhigten Bereichen und in sonstigen Bereichen, in denen verkehrsberuhigte Maßnahmen durchgeführt worden sind, auf die Beete und Grünanlagen bis zur Mitte des befestigten Bereiches.

 

§ 3 Winterdienst

(1) Bei Schneefall sind Gehwege , Radwege, sowie die gemeinsamen Geh- und Radwege mit einer geringeren Breite als 1,50 m ganz, die übrigen mindestens in einer Breite von jeweils 1,50 m freizuhalten. Die Grundstückszufahrten im öffentlichen Bereich zwischen Fahrbahn und Grundstück sind in einer Breite von mindestens 3 m freizuhalten. Ist ein Gehweg, Radweg, gemeinsamer Geh- und Radweg nicht vorhanden so ist ein ausreichend breiter Streifen von mindestens 1 m neben der Fahrbahn oder, wo ein Seitenraum nicht vorhanden ist, am äußersten Rand der Fahrbahn oder des verkehrsberuhigten Bereiches freizuhalten. Ist über Nacht Schnee gefallen, muss die Reinigung werktags bis 07.30 Uhr , sonntags und feiertags bis 09.30 Uhr durchgeführte werden.

(2) Die Gossen, Sinkkästen, Einlaufschächte und Hydranten sind schnee- und eisfrei zu halten. Schnee und Eis dürfen nicht so gelagert werden, dass der Verkehr auf der Fahrbahn, dem Radweg, dem Gehweg, dem gemeinsamen Geh- und Radweg, in den verkehrsberuhigten Bereichen und den Grundstückszufahrten im öffentlichen Bereich gefährdet oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert wird.

(3) Bei Glätte sind die in Absatz 1 aufgeführten Anlagen so mit Sand oder anderen abstumpfenden Mitteln zu streuen, dass ein sicherer Weg vorhanden ist.

(4) An Haltestellen öffentlicher Verkehrsmittel und Schulbushaltestellen sind zur Sicherheit des Fußgängerverkehrs die Gehwege so von Schnee und Eis freizuhalten und bei Glätte zu bestreuen, dass ein gefahrloser Zu- und Abgang der Fußgänger gewährleistet ist.

(5) Das Schneeräumen und Streuen nach den Absätzen 1 bis 4 ist werktags bis 07.30 Uhr, sonn- und feiertags bis 09.30 Uhr durchzuführen und bis 20.00 Uhr bei Bedarf zu wiederholen.

(6) Zur Beseitigung von Eis und Schnee dürfen Chemikalien nicht verwendet werden; Streusalz nur in Ausnahmefällen, wenn mit anderen Mitteln und zumutbaren Aufwand die Glätte nicht ausreichend beseitigt werden kann. Baumscheiben und begrünte Flächen dürfen nicht mit Streusalz bestreut und salzhaltiger Schnee darf auf ihnen nicht gelagert werden.

(7) Bei eintretendem Tauwetter sind die in Absatz 1 aufgeführten Anlagen unverzüglich von dem vorhandenen Eis zu befreien. Rückstände von Streumaterial sind zu beseitigen, wenn Glättegefahr nicht mehr besteht.


§ 4 Ordnungswidrigkeiten

Zuwiderhandlungen gegen die §§ 1 bis 3 dieser Verordnung sind Ordnungswidrigkeiten nach der Bußgeldvorschrift des §59 des Niedersächsischen Gefahrenabwehrgesetzes (NGefAG). Ordnungswidrig im Sinne von §59 NGefAG handelt, wer als Reinigungspflichtiger vorsätzlich oder fahrlässig

 

a) entgegen § 1 dieser Verordnung die ihm obliegende Reinigungspflichten hinsichtlich der Art der Reinigung in dem festgelegten Umfang nicht erfüllt,

b) entgegen § 2 dieser Verordnung das festgelegte Maß und die räumliche Ausdehnung der ihm obliegenden Reinigungspflicht nicht beachtet,

c) entgegen § 3 dieser Verordnung die ihm obliegenden Pflichten des Winterdienstes nach Art und Umfang nicht ordnungsgemäß durchführt.

 

Die Ordnungswidrigkeit kann gem. § 59 Abs. 2 NGefAG mit einer Geldbuße bis zu 10.000 DM geahndet werden.

§ 5 Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung im Amtsblatt für die Bezirksregierung Weser-Ems in Kraft. Sie gilt längstens 20 Jahre.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Gemeinde Uplengen über die Reinigung und gegen das Verunreinigen der öffentlichen Straßen in der Gemeinde Uplengen vom 18.12.1975 außer Kraft.


Uplengen, den 08.11.1999
Gemeinde Uplengen
Der Bürgermeister