Inhalt

Richtlinie zur Förderung der Ansiedlung von Kinder- und Jugendärztinnen und -ärzten sowie weiterer Fachärzte und Fachärztinnen

Präambel

Um die kinder- und jugendärztliche Versorgung in der Gemeinde Uplengen langfristig zu sichern, hat der Gemeinderat in seiner Sitzung am 26.09.2023 diese Richtlinie zur Förderung der Ansiedlung beschlossen. Sie soll einen finanziellen Anreiz / eine finanzielle Unterstützung zur Neuansiedlung oder Übernahme einer Arztpraxis sowie Einrichtung einer Zweigpraxis im gesamten Gemeindegebiet bieten.

I. Zweck der Zuwendung

(1) Zweck der Zuwendung ist die Sicherstellung einer bedarfsgerechten kinder- und jugendärztlichen Versorgung der Gemeinde Uplengen. Dazu soll Kinder- und Jugendärztinnen und -ärzten ein finanzieller Anreiz nach Maßgabe nachstehender Regelungen geboten werden.

(2) Ein Rechtsanspruch auf Förderung nach dieser Richtlinie besteht nicht, vielmehr entscheidet die Gemeinde Uplengen als bewilligende Stelle nach pflichtgemäßem Ermessen und im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

(3) Für den Fall, dass auch andere ärztliche Bereiche von einer unzureichenden Versorgung bedroht sind, behält sich der Rat der Gemeinde Uplengen vor, auch diese Neuansiedlungen oder Übernahmen zu fördern.

II. Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger

(1) Antragsberechtigt sind Kinder- und Jugendärztinnen und -ärzte, die sich nach Inkrafttreten dieser Richtlinie im Rahmen der kassenärztlichen Versorgung mit einer Praxis in der Gemeinde Uplengen niederlassen wollen.

(2) Der Antrag auf Förderung kann bis zu 6 Monate vor einer geplanten Niederlassung, spätestens jedoch 6 Monate nach Zulassung durch die Kassenärztliche Vereinigung, gestellt werden.

III. Zuwendungsvoraussetzungen

(1) Die Bindungsdauer der bewilligten Förderung beträgt 10 Jahre ab Betriebsbeginn bzw. Aufnahme der Tätigkeit des Zuwendungsempfängers / der Zuwendungsempfängerin.

(2) Der Zuwendungsempfänger / die Zuwendungsempfängerin muss

a. durch den Zulassungsausschuss bei der kassenärztlichen Vereinigung Niedersachsen eine vertragsärztliche Zulassung im Fördergebiet nach Inkrafttreten dieser Richtlinie erhalten haben.

b. sich verpflichten, innerhalb von sechs Monaten nach der zulassungsrechtlichen Entscheidung eine vertragsärztliche Tätigkeit als Kinder- und Jugendärztin oder -arzt aufzunehmen.

c. sich verpflichten, für einen Zeitraum von 10 Jahren die kinder- und jugendärztliche Tätigkeit im Fördergebiet auszuüben oder entsprechend dem Förderzweck geeignetes Personal zu beschäftigen (Bindungsdauer).

d. gewährleisten, dass die ambulante kinder- und jugendärztliche Versorgung mit mindestens 20 Stunden pro Woche tatsächlich ausgeübt wird.

e. sich verpflichten, sollte die Tätigkeit unterbrochen werden, den entsprechenden Zeitraum um die Dauer der Unterbrechung zu verlängern. Dabei darf die Unterbrechung die Dauer von 6 Monaten nicht überschreiten.

(3) Der Zuwendungsempfänger / die Zuwendungsempfängerin hat der Gemeinde Uplengen mit Aufnahme der praktizierenden Tätigkeit, spätestens jedoch nach Ablauf von 12 Monaten nach Zugang des Förderbescheides, unaufgefordert Nachweise über die zweckentsprechende Verwendung der Mittel der Einmalzahlung vorzulegen. Dies kann in Form von Rechnungen oder in anderer geeigneter Form erfolgen.

(4) Eine zusätzliche Förderung durch Dritte ist zulässig und wird auf die Förderung der Gemeinde Uplengen grundsätzlich nicht angerechnet.

(5) Jegliche Änderungen hinsichtlich der im Zuwendungsantrag gemachten Angaben sind der Gemeinde Uplengen unverzüglich mitzuteilen.

IV. Gegenstand und Höhe der Zuwendung

(1) Die Gemeinde Uplengen gewährt je Übernahme einer Praxis eines / einer ausgeschiedenen oder ausscheidenden Arztes / Ärztin oder je Neuniederlassung oder Einrichtung einer kinder- und jugendärztlichen Praxis im Gemeindegebiet Uplengen eine einmalige finanzielle Förderung in Höhe von 25.000,00 € sowie die Option auf ein zinsloses Darlehen in Höhe von bis zu 25.000,00 €, wobei das Darlehen nur bei Ausschöpfung der einmaligen Förderung in Anspruch genommen werden kann.

(2) Förderfähig im Sinne von Abs. 1 sind Investitionskosten, wie z.B. Einrichtung, Umbau, Renovierung von Praxisräumen, Anschaffung von medizinischen Geräten, Software und Praxisausstattung.

(3) Die Förderungen nach Abs. 1 und 2 sind beschränkt auf die Höhe der tatsächlichen Brutto-Investitionskosten.

(4) Der Zuwendungsbetrag der einmaligen Förderung wird grundsätzlich in 2 Raten wie folgt ausgezahlt:

a) ⅔ der bewilligten Zuwendungshöhe ist innerhalb von 4 Wochen nach Zugang des positiven Förderbescheides an den Zuwendungsempfänger / die Zuwendungsempfängerin auszuzahlen,

b) der Restbetrag ist innerhalb von 4 Wochen nach Vorlegen der tatsächlichen Investitionskosten an den Zuwendungsempfänger / die Zuwendungsempfängerin auszuzahlen.

(5) Sollten sich aufgrund der endgültigen Abrechnung ein höherer bzw. niedrigerer Zuwendungsbetrag ergeben, ist der Differenzbetrag innerhalb von 4 Wochen nachzuzahlen bzw. zurückzuzahlen.

(6) Die Beantragung des zinslosen Darlehens hat unter Benennung der benötigten Höhe schriftlich zu erfolgen. Es gelten die Bestimmungen der Absätze 2, 3, 4 und 5. Die Rückzahlung erfolgt nach vollständiger Auszahlung der beantragten Darlehenssumme in monatlichen oder jährlichen Raten innerhalb des Bindungszeitraums von 10 Jahren. Eine vorzeitige Ablösung ist jederzeit möglich.

(7) Die Gemeinde Uplengen behält sich vor, in Einzelfällen von diesen Zahlungsmodalitäten abweichen zu können.

V. Antragsverfahren

(1) Eine Förderung nach dieser Richtlinie ist nur möglich, wenn der Antrag schriftlich unter Beifügung geeigneter, prüfbarer Unterlagen (Kostenvoranschläge, Rechnungen, Bescheinigung einer Praxisübernahme oder Neueinrichtung, o.ä.) gestellt wird.

(2) Die Gemeinde Uplengen kann nach pflichtgemäßem Ermessen ergänzende Unterlagen, Nachweise oder Ähnliches verlangen.

(3) Die Bewilligung der Förderung erfolgt durch schriftlichen Förderbescheid.

(4) Die Gemeinde Uplengen kann die Bewilligung der Förderung von der Stellung von Sicherheiten (z. B. Bankbürgschaft, grundbuchliche Absicherung) zur Sicherung eines Rückzahlungsanspruches gemäß VI. dieser Richtlinie abhängig machen.

VI. Rückzahlung der Zuwendung

(1) Die Förderung ist zurück zu zahlen, wenn die geförderte Tätigkeit nicht aufgenommen oder vor Ablauf der 10 Jahre beendet wird, es sei denn, die vorzeitige Aufgabe erfolgt aus Gründen, die der Zuwendungsempfänger / die Zuwendungsempfängerin nicht zu vertreten hat. Hierüber entscheidet der Verwaltungsausschuss.

(2) Die Rückzahlungssumme errechnet sich aus dem Betrag der ausgezahlten Zuwendung dividiert durch 120 Monate (Bindungsdauer) multipliziert mit der Anzahl der Monate, die noch zum Ende der Bindungsdauer fehlen. In besonderen Härtefällen kann auf eine Rückzahlung ganz oder teilweise verzichtet werden.

VII. sonstige Bestimmungen

(1) Eine zusätzliche Förderung durch Dritte ist zulässig und wird auf die Förderung durch die Gemeinde Uplengen nicht angerechnet. Der Zuwendungsempfänger / die Zuwendungsempfängerin ist jedoch verpflichtet, bei Beantragung von Förderungen aus anderen Quellen die aus dieser Richtlinie erhaltene Förderung der Gemeinde Uplengen wahrheitsgemäß anzugeben.

(2) Sollten im Zuge der Bearbeitung von eingereichten Anträgen Sachverhalte auftreten, die mit den Regelungen dieser Richtlinie nicht geklärt und entschieden werden können, behält sich die Gemeinde Uplengen eine gesonderte Einzelfallentscheidung vor.

VIII. Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt zum 26.09.2023 in Kraft.

Gemeinde Uplengen

Der Bürgermeister

Heinz Trauernicht