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Datum: 23.09.2023

Bekanntmachung

Planfeststellungsverfahren nach § 38 NStrG für den Umbau und die Signalisierung des Knotenpunktes L24 (Ostertorstraße/Schützenstraße) in der Gemeinde Uplengen, Remels - von Bau-km 1+000 bis Bau-km 1+107 -


Das Land Niedersachsen, vertreten durch die Niedersächsische Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr, Regionaler Geschäftsbereich Aurich, hat für das vorgenannte Bauvorhaben die Durchführung des Planfeststellungsverfahrens beantragt.

Für das Vorhaben besteht keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung gem. § 5 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG).

Für das Vorhaben werden Grundstücke in Uplengen in der Gemarkung Remels beansprucht.

Für die landschaftspflegerischen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen werden Flächen im Kompensationsflächenpool Oldehave der Niedersächsischen Landesforsten beansprucht.

Der Plan (Zeichnungen und Erläuterungen) und ein Merkblatt zur Information über das Verfahren liegen gem. § 38 Abs. 4 Nr. 2 NStrG in der Zeit

vom 02.10.2023 bis einschließlich 17.10.2023

im Rathaus der Gemeinde Uplengen, Alter Postweg 113, 26670 Uplengen, Bürgerbüro, während der Dienststunden zur allgemeinen Einsichtnahme aus.

Die Dienststunden sind:

            Montag bis Freitag                   08:00 Uhr – 12:00 Uhr
            Montag u. Dienstag                 13:30 Uhr – 16:00 Uhr
            Donnerstag                              13:30 Uhr – 17:30 Uhr

Eine Einsichtnahme in die Unterlagen ist nach vorheriger Terminabsprache (Telefon: 04956/ 9117-20) auch außerhalb der vorgenannten Zeiten möglich.

Die o.g. Planungsunterlagen sind zudem im Internet unter:

www.landkreis-leer.de à Politik-Verwaltung à Bekanntmachungen

einzusehen; maßgeblich ist jedoch der Inhalt der zur Einsicht ausgelegten Unterlagen (§ 27a Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)).

1.     Jeder, der sich von dem geplanten Bauvorhaben betroffen fühlt, kann bis spätestens zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist, das heißt

bis einschließlich 01.11.2023,

       beim Landkreis Leer, Amt für Planung- und Naturschutz, Bergmannstraße 37, 26789 Leer oder bei der Gemeinde Uplengen, Alter Postweg 113, 26670 Uplengen,  Einwendungen gegen den Plan schriftlich oder zur Niederschrift erheben.

       Nach Ablauf dieser Frist sind alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen (§ 73 Abs. 4 Satz 3 Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG).

       Einwendungen und Stellungnahmen der anerkannten Naturschutzvereinigungen sind nach Ablauf dieser Frist ebenfalls ausgeschlossen (§ 73 Abs. 4 Satz 5 VwVfG).

       Die Einwendung muss den geltend gemachten Belang und das Maß seiner Beeinträchtigung erkennen lassen (§ 73 Abs. 4 Satz 1 VwVfG).

       Bei Einwendungen, die von mehr als 50 Personen auf Unterschriftslisten unterzeichnet oder in Form vervielfältigter gleichlautender Texte eingereicht werden (gleichförmige Eingaben), ist auf jeder mit einer Unterschrift versehenen Seite ein Unterzeichner mit Namen, Beruf und Anschrift als Vertreter der übrigen Unterzeichner zu bezeichnen. Andernfalls können diese Einwendungen unberücksichtigt bleiben (§ 17 Abs. 2 Satz 1 VwVfG).

2.     Rechtzeitig erhobene Einwendungen werden in einem Termin erörtert (§ 73 Abs. 6 VwVfG). Dieser wird ortsüblich bekannt gemacht. Diejenigen, die fristgerechte Einwendungen erhoben haben, bzw. bei gleichförmigen Einwendungen der Vertreter, werden von dem Termin gesondert benachrichtigt.

         Sind mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen, so können sie durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden (§ 73 Abs. 6 S. 4 VwVfG).

         Bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem Erörterungstermin kann auch ohne ihn verhandelt werden. Die Vertretung durch einen Bevollmächtigten ist möglich. Die Bevollmächtigung ist durch eine schriftliche Vollmacht nachzuweisen, die zu den Akten der Anhörungsbehörde zu geben ist.
        Der Erörterungstermin ist nicht öffentlich. Das Anhörungsverfahren ist mit Ablauf des Erörterungstermins beendet.

3.     Die durch Einsichtnahme in die Planunterlagen, Erhebung von Einwendungen, Teilnahme am Erörterungstermin oder Vertreterbestellung entstehenden Kosten werden nicht erstattet.

4.     Entschädigungsansprüche, soweit über sie nicht in der Planfeststellung dem Grunde nach zu entscheiden ist, werden nicht in dem Erörterungstermin, sondern in einem gesonderten Entschädigungsverfahren behandelt.

5.     Über die Einwendungen wird nach Abschluss des Anhörungsverfahrens durch die Planfest­stellungsbehörde entschieden (§ 74 Abs. 2 VwVfG). Die Zustellung der Entscheidung (Planfeststellungsbeschluss) an die Einwender kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden, wenn mehr als 50 Zustellungen vorzunehmen sind (§ 74 Abs. 5 Satz 1 VwVfG).

6.     Vom Beginn der Auslegung des Planes treten die Anbaubeschränkungen nach § 24 Abs. 4 des Niedersächsischen Straßengesetzes (NStrG) und die Veränderungssperre nach § 29 Abs. 1 NStrG in Kraft.

Diese Bekanntmachung dient auch der Benachrichtigung der Vereinigungen, die auf Grund einer Anerkennung nach anderen Rechtsvorschriften befugt sind, Rechtsbehelfe nach der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Entscheidung nach § 74 VwVfG einzulegen; diese können innerhalb der o.g. Frist Stellungnahmen zu dem Plan abgeben.

Der o.g. Erörterungstermin gem. § 73 Abs. 6 VwVfG findet

am 19.01.2024, um 10.00 Uhr,

im Sitzungssaal des Rathauses Uplengen, Alter Postweg 113, 26670 Uplengen  statt.

Der Erörterungstermin wird hiermit gem. § 73 Abs. 7 VwVfG öffentlich bekannt gemacht.

1.     Die Teilnahme am Termin ist jedem, dessen Belange durch den Plan berührt werden, freige­stellt.

         Die Vertretung durch einen Bevollmächtigten ist möglich. Dieser hat seine Bevollmächti­gung durch eine schriftliche Vollmacht nachzuweisen und diese zu den Akten der Anhörungs­behörde zu geben.

2.     Es wird darauf hingewiesen, dass bei Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt werden kann, dass verspätete Einwendungen ausgeschlossen sind und dass das Anhörungs­verfahren mit              Schluss der Verhandlung beendet ist.

3.     Kosten, die durch die Teilnahme am Erörterungstermin oder durch Vertreterbestellung entstehen, können nicht erstattet werden.

4.     Der Erörterungstermin ist nicht öffentlich. Die Teilnahme ist beschränkt auf diejenigen, die rechtzeitig Einwendungen erhoben haben, sowie auf Betroffene.

5.     Soweit über Entschädigungsansprüche nicht in der Planfeststellung dem Grund nach zu entscheiden ist, werden sie nicht in dem Erörterungstermin behandelt sondern in einem gesonderten Verfahren.

Die Bekanntmachung erfolgt durch Veröffentlichung in der Ostfriesen-Zeitung (Ausgabe Leer).

Uplengen, den 23.09.23

Gemeinde Uplengen

Der Bürgermeister 

Heinz Trauernicht