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Datum: 30.12.2023

Bauleitplanung der Gemeinde Uplengen
58. Änderung des Flächennutzungsplanes  
Bekanntmachung der Genehmigung gem. § 6 Abs. 5 Baugesetzbuch (BauGB)

Der Landkreis Leer hat die vom Rat der Gemeinde Uplengen am 26.09.2023 beschlossene 58. Änderung des Flächennutzungsplanes unter dem Aktenzeichen III/61.2-2.661/23-mü am 18.12.2023 genehmigt.

Die Erteilung der Genehmigung wird hiermit gemäß § 6 Abs. 5 BauGB ortsüblich bekannt gemacht.

Der räumliche Geltungsbereich der 58. Änderung des Flächennutzungsplans – sachlicher Teilflächennutzungsplan „Windenergie“ – umfasst das gesamte Gemeindegebiet der Gemeinde Uplengen. Ziel des sachlichen Teilflächennutzungsplans „Windenergie“ ist die Darstellung von Vorranggebieten für Windenergieanlagen i. S. des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB im Gemeindegebiet. Die vorgesehenen Vorranggebiete befinden sich in den Gemarkungen Kleinoldendorf, Bühren-Spols, Kleinsander, Remels, Südgeorgsfehn, an der A 28 (nahe der Ihausener Straße), Bühren-Großsander, Meinersfehn, Jübberde und Oltmannsfehn. Der Geltungsbereich ist in dem nachstehenden Kartenausschnitt ersichtlich:

Mit der Darstellung dieser Vorranggebiete für Windenergieanlagen ist die Errichtung von Windenergieanlagen i. S. des § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB im übrigen Gemeindegebiet nach Maßgabe des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB ausgeschlossen.

Die 58. Änderung des Flächennutzungsplanes wird gem. § 6 Abs. 5 BauGB mit dieser Bekanntmachung wirksam. Jedermann kann ab sofort die 58. Änderung des Flächennutzungsplanes und seine Begründung einschließlich Umweltbericht sowie die zusammenfassende Erklärung gem. § 6 Abs. 5 Satz 2 BauGB im Rathaus der Gemeinde Uplengen, 26670 Uplengen-Remels, Alter Postweg 113, Zimmer 10, während der Dienststunden einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie des Abs. 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch diese Flächennutzungsplanänderung und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.

Es wird darauf hingewiesen, dass

1.  eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften

2.  eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und

3.  nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs

gemäß § 215 Abs. 1 BauGB dann unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde Uplengen unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Der Hinweis gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a beachtlich sind.

Die Veröffentlichung der Genehmigung ist im elektronischen Amtsblatt für den Landkreis Leer (www.landkreis-leer.de/amtsblatt)  Nr. 24 vom 29.12.2023 erfolgt. Hierauf wird hingewiesen.

Uplengen, den 30.12.2023

Gemeinde Uplengen

Der Bürgermeister
Heinz Trauernicht